Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

MiCAR versus PSD2 und 2EMD (und PSD3 und PSR)

Bereits bei Veröffentlichung der Kommissionsentwürfe zur Reform der PSD2, also PSR und PSD3, am 28. Juni 2023 fragte man sich, weshalb dort das Thema Crypto Assets (Kryptowerte) im Grunde nicht auftaucht. Denn die Verordnung über Märkte für Krypto-Werte (MiCAR) hatte das Zusammenspiel von PSD2 und auch der 2. E-Geld-Richtlinie (2EMD) im Grunde nur wenig geregelt. E-Money-Token (EMT) gelten als E-Geld heißt es dort spartanisch und nur E-Geld-Institute und Kreditinstitute dürfen diese EMT emittieren. Dass es hier zahlreiche weitere Überschneidungen der drei Richtlinien gibt (Transfer von EMT, SCA bei Transfer von EMT, Sicherung der im Tausch gegen EMT entgegengenommenen Gelder) sind nur zwei von vielen Beispielen.

Nun hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) jüngst am 10. Juni 2025 einen sogenannten No Action Letter veröffentlicht, um Aufsichtsbehörden zu den bisher bestehenden Überschneidungen und Diskrepanzen praktische Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen und um dem aktuell mit der Verhandlung (demnächst im Trilog) der PSR und PSD3 befassten europäischen Gesetzgeber gesetzgeberische Lösungen vorzuschlagen.

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Die Neuordnung der „Einlagensicherung“ der Zahlungs- und E-Geld-Institute

Die auf den letzten Metern der 20. Wahlperiode verabschiedete Novelle des § 17 Abs. 1 ZAG stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Level Playing Field zugunsten in Deutschland tätiger Zahlungs- und E-Geld-Institute im Vergleich zu Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis als Kreditinstitut dar.

Die nun erfolgte Abkehr von den strengen Anforderungen an ein nach deutschem Verständnis vollstreckungs- und insolvenzsicheres Treuhandkonto und die Zuwendung zu einer Sicherung kraft Gesetzes führt zu spürbaren Erleichterungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute und beseitigt nun auf nationaler Ebene einige Reibungsverluste.

Die Kundengeldsicherung bedarf im Rahmen der PSD3 weiterer Fortentwicklung, um insbesondere die Teilnahme von Zahlungs- und E-Geld-Instituten an Zahlungssystemen, wie Target2, zu ermöglichen. Der Artikel enthält dazu einige Anregungen.

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Umgang mit Zinserträgen aus Kundenguthaben bei Zahlungs-und E-Geld-Instituten

Geld „arbeiten“ zu lassen ist eine feine Sache. Für Banken gehört dies spätestens seit Erfindung des Girokontos im Italien des Spätmittelalters zum Kerngeschäft; sie verleihen es kurz-, mittel- oder langfristig und erwirtschaften selbst Zinsen mit den Einlagen ihrer Kunden. Dies gilt jedoch nach einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht für deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute. Im nachfolgenden Beitrag wird untersucht, ob ein solches „Zinsziehungsverbot“ für diese Institute vor dem Gesetz Bestand hat.

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Reform der Kundengeldsicherung - T+1-Regel ab dem 09.04.2025 erlaubt - Zinsziehung für Kundengelder

Zum 9. April 2025 tritt die geänderte Kundengeldsicherung für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber nun die Ausnutzung der T+1-Regel. Dies geht vor allem auf einen Vorschlag unseres Partners Dr. Matthias Terlau vom Januar 2023 (Aufsatz in BKR 2023, S. 19 ff. - Aktuelle Probleme der Kundengeldsicherung bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten) gemeinsam mit dem bitkom e.V. zurück.

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Änderungen durch die neue AML-Verordnung — Teil II: Auslösetatbestände

Der zweite Teil der 3-teiligen Serie zum neuen AML-Paket beschäftigt sich mit den neuen Auslösetatbeständen für die Kundensorgfaltspflichten nach der europäischen Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) ("AML-VO") oder kurz gesagt mit der Frage: Was muss vorliegen, um die Sorgfaltspflichten nach der AML-VO auszulösen?

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Änderungen durch die neue AML-Verordnung — Teil I: Verpflichtete

Gemeinsam mit consalty haben wir die final verabschiedete Fassung der europäischen Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) ("AML-VO") analysiert.

consalty unterstützt FinTechs, Marktplätze und Finanzinstitute bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Payments-Umfeld. Ein starker Fokus liegt dabei auf dem E2E-Design von AML-Prozessen, im Sweet Spot von regulatorischer Compliance, User-Experience und Kosteneffizienz.

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Instant Payment-Verordnung – Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden

Das EU-Parlament hat am 7. Februar 2024 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro (COM(2022)0546 – C9-0362/2022 – 2022/0341(COD)) („Instant Payment-Verordnung“) verabschiedet. Zum Entwurf der Verordnung haben wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 26.10.2022 (Instant Payments werden verpflichtend - Welche Angebote kann die Zahlungsindustrie daraus entwickeln? | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog (payment-law.eu)) berichtet.

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