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Konsultation 9. MaRisk-Novelle: Ist das (noch meine) Verantwortung oder kann das weg?

Weniger Text ist mehr Eigenverantwortung. Die BaFin hat am 1. April 2026 die Konsultation der 9. MaRisk-Novelle (02/2026) gestartet und verschiebt das regulatorische Gefüge in drei Kernbereichen.

Während Anforderungen an interne Governance und Eskalationswege deutlich formaler ausgestaltet werden, erfährt das ESG-Risikomanagement eine methodische Vertiefung und folgt in der Umsetzung dem in Kraft getretenen BRUBEG in erwartbarer Weise. Zudem schärft die Aufsicht das Profil der Kontrollfunktionen durch die nun explizit ausformulierten Anforderungen an deren Unabhängigkeit und Expertise.

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Zwischen strengerer Aufsicht, gezielter Entlastung und langfristiger Resilienz – Die wesentlichen Neuerungen und Handlungsbedarfe für Institute durch das neue BRUBEG

Das am 29.01.2026 durch den Bundestag beschlossene Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz („BRUBEG“) bringt sowohl umfassende neue Pflichten als auch regulatorische Entlastungen für den Finanzsektor mit sich. Während Themen wie ESG-Risiken und die Überwachung von Schlüsselfunktionen erstmals umfassend und auch hierarchisch gesetzlich verankert werden, profitieren kleinere Institute von gezielten Entlastungen. Wir geben einen Überblick über die zentralen Säulen dieser Reform und zeigen auf, welche Weichenstellungen für Institute nun entscheidend sind.

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„Alles ist KI?!“ – KI unter DORA bei Finanzdienstleistungen

Spätestens, wenn interne Prozesse und Kundenschnittstellen parallel mit Assistenzsystemen, Scoring-Logiken oder GenAI-Bausteinen aufgerüstet werden, wird aus „Innovation“ sehr schnell ein Governance- und Betriebsprojekt.

Regulatorisch kippt so ein Setup selten wegen der „Idee KI“, sondern wegen der konkreten Einbindung. Sobald interne Systeme über APIs an ein externes Modell angebunden werden, rückt die Drittparteiensteuerung in den Fokus (insbesondere Vertrags- und Exit-Regeln, Sub-Outsourcing-Transparenz, Incident-Mitwirkung, Verantwortlichkeiten, Human-Oversight und das Change-/Test-Regime) und die Frage, welche Daten das System tatsächlich sieht und verarbeitet.

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Aufsichtsrecht der Kryptowerte-Dienstleister

Ende Januar 2026 fanden verschiedene Workshops des Forschungsprojektes „TOKENISIERUNG - Praxiswissen für KMU und Startups (KrypToFi)" der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Marburg statt. Wir (Matthias Terlau und Tobias Riethmüller, jeweils verlinkt) haben dabei einen Vortrag gehalten mit folgenden Inhalten:

(i) Allgemeines und besonderes Aufsichtsrecht für Kryptowerte

(ii) Kryptowerte-Dienstleistungen in der MiCAR

Die Präsentation (zum Download als PDF) ist hier zu finden.

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Video-Ident im Wandel (?) – Aufsichtsrechtliche Anforderungen, nationale Regulierung und europäische Perspektiven

Das Video-Ident-Verfahren ist seit Jahren ein etablierter und von der BaFin in der Praxis akzeptierter Standard für die geldwäscherechtliche Identifizierung im deutschen Finanzmarkt.

Während das Verfahren bislang überwiegend durch aufsichtsrechtliche Rundschreiben und Anwendungshinweise geprägt war, konkretisierte der Entwurf der Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung (GwVideoIdentV) diese Praxis erstmals für alle Verpflichteten nach dem GwG.

Ab 2027 wird bekanntermaßen dann die Verordnung (EU) 2024/1624 („AML-VO“) den unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen auch hierfür setzen. Der aktuelle Verordnungstext wirft allerdings die Frage auf, wie sich die spezifischen Anforderungen des deutschen Referentenentwurfs zu den technologieneutralen, unionsweit harmonisierten Vorgaben der AML-VO verhalten und wie Unternehmen die bestehenden Unterschiede und Übergänge rechtssicher gestalten können.

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