Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Urteil des Kammergerichts zu Bitcoins – meine Wette: die BaFin wird ihre Haltung zur Erlaubnispflicht von Handelsplattformen für Kryptowährungen nicht ändern

In Berlin war ein Betreiber einer Handelsplattform für Bitcoins strafrechtlich angeklagt worden, weil er angeblich gegen KWG-Erlaubnispflichten verstoßen hatte. Das Kammergericht hat ihn in einem Urteil Ende September rechtskräftig freigesprochen. Das Gericht hat – ohne wirklich fundierte Auseinandersetzung mit den Argumenten – entschieden, dass Kryptowährungen keine Finanzinstrumente sind. Im Grundsatz bestünde nach Ansicht des Kammergerichts also keine Erlaubnispflicht. Sicherlich kann man die gegenteilige Ansicht der BaFin dazu kritisieren. Das Kammergericht setzt sich aber in seinem Urteil nicht juristisch sauber mit den Argumenten auseinander. Deshalb wird die Entscheidung im Ergebnis wohl keine Veränderung bringen wird. Die BaFin dürfte ihren bisherigen Kurs voraussichtlich beibehalten.

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Kein PSD2 Access to Account (XS2A) für Sparkonten – was ist mit Kreditkarten-Konten?

Der EuGH hat per Urteil entschieden, dass ein Online-Sparkonto nicht unbedingt als Zahlungs­konto erachtet werden kann – und damit schon (meist) nicht die PSD1 angewendet werden kann. Für die PSD2 dürfte das dann auch gelten. Der Fall stammt aus Österreich. Die ING DiBa bietet dort sogenannte Online-Direkt-Sparkonten an. Auf diese Sparkonten bzw. von diesen Sparkonten können Kunden über Online-Banking Ein- und Aus­zahlungen täglich vornehmen. Allerdings muss der Kunde jeweils ein auf ihn lautendes Girokonto als Referenzkonto zwischenschalten. Überlegungen zum Zahlungskonto-Urteil des EuGH vom 04.10.2018 – und was das für XS2A bedeutet.

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Initial Coin Offerings (ICOs) und das Steuerrecht

Mit der Möglichkeit eigene virtuelle Währungen (Kryptowährungen) zu schaffen, können Crowdfunding-Projekte vom Hype um Bitcoin und Ethereum profitieren. Mit sogenannten ICOs, dem Initial Coin Offering, können Unternehmen Kapital beschaffen, indem sie eine eigene Kryptowährung erstellen und diese in Form von Coins oder Token zum Verkauf anbieten. Der Investor bekommt keine klassische Aktie, sondern investiert in eine Idee bzw. in eine geplante Umsetzung.

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EuGH legt Payment-Vorschrift aus

Gerichtsurteile zur Auslegung von Vorschriften des ZAG, bzw. der PSD2 sind eher selten. Daher ist gerade eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) besonders interessant. Der EuGH hat sich zur Frage geäußert, ob das Aufstellen und mit Bargeld befüllen eines Automaten mit Geldabhebefunktion einen Zahlungsdienst (hier: Auszahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZAG) erfüllt.

Der EuGH hat das im vorliegenden Verfahren verneint, da der Betroffene die Automaten nur anmietete, aufstellte und mit Bargeld befüllte. Die Barabhebung vom Zahlungskonto des Spielers ermöglichte dagegen ein dahinterstehender externer Dienstleister.

EuGH, Urteil vom 22. März 2018 – C568/16

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EBA FinTech Roadmap veröffentlicht – Ausblick auf künftige FinTech-Regulierung

FinTechs spielen bereits seit mehreren Jahren eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung neuer Produkte auf dem Bank-, Finanz- und Versicherungsmarkt. Gegenwärtig veröffentlichen Europäische Organe und Behörden vermehrt Papiere, deren Fokus sich auf die konkrete Regulierung von FinTechs richtet. Nachdem bereits die Kommission kürzlich mit dem FinTech Aktionsplan ihre Vorstellungen zu künftiger FinTech Regulierung publiziert hat, stellt die EBA nunmehr mit der EBA FinTech Roadmap ebenfalls Regulierungsansätze vor.

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EBA Konsultationspapier zur starken Kundenauthentifizierung und gemeinsamen und sicheren Kommunikation unter PSD2

Am 12. August 2016 ging die Europäische Bankaufsichtsbehörde zum zweiten Mal auf die interessierte Öffentlichkeit zu, um eine Reihe von Regelungen (technische Regulierungsstandards) vorzubereiten, die einen großen Einfluss auf die Zahlungsverkehrsbranche haben könnten. Unter der Payment Services Directive 2 (PSD2) ist die EBA verpflichtet, die technischen Regulierungsstandards für die Spezifizierung der Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung, den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers und die gemeinsame und sichere Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleistern festzulegen.

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