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Regulierung

Die Neuordnung der „Einlagensicherung“ der Zahlungs- und E-Geld-Institute

Die auf den letzten Metern der 20. Wahlperiode verabschiedete Novelle des § 17 Abs. 1 ZAG stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Level Playing Field zugunsten in Deutschland tätiger Zahlungs- und E-Geld-Institute im Vergleich zu Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis als Kreditinstitut dar.

Die nun erfolgte Abkehr von den strengen Anforderungen an ein nach deutschem Verständnis vollstreckungs- und insolvenzsicheres Treuhandkonto und die Zuwendung zu einer Sicherung kraft Gesetzes führt zu spürbaren Erleichterungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute und beseitigt nun auf nationaler Ebene einige Reibungsverluste.

Die Kundengeldsicherung bedarf im Rahmen der PSD3 weiterer Fortentwicklung, um insbesondere die Teilnahme von Zahlungs- und E-Geld-Instituten an Zahlungssystemen, wie Target2, zu ermöglichen. Der Artikel enthält dazu einige Anregungen.

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Umgang mit Zinserträgen aus Kundenguthaben bei Zahlungs-und E-Geld-Instituten

Geld „arbeiten“ zu lassen ist eine feine Sache. Für Banken gehört dies spätestens seit Erfindung des Girokontos im Italien des Spätmittelalters zum Kerngeschäft; sie verleihen es kurz-, mittel- oder langfristig und erwirtschaften selbst Zinsen mit den Einlagen ihrer Kunden. Dies gilt jedoch nach einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht für deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute. Im nachfolgenden Beitrag wird untersucht, ob ein solches „Zinsziehungsverbot“ für diese Institute vor dem Gesetz Bestand hat.

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Reform der Kundengeldsicherung - T+1-Regel ab dem 09.04.2025 erlaubt - Zinsziehung für Kundengelder

Zum 9. April 2025 tritt die geänderte Kundengeldsicherung für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber nun die Ausnutzung der T+1-Regel. Dies geht vor allem auf einen Vorschlag unseres Partners Dr. Matthias Terlau vom Januar 2023 (Aufsatz in BKR 2023, S. 19 ff. - Aktuelle Probleme der Kundengeldsicherung bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten) gemeinsam mit dem bitkom e.V. zurück.

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Änderungen durch die neue AML-Verordnung — Teil II: Auslösetatbestände

Der zweite Teil der 3-teiligen Serie zum neuen AML-Paket beschäftigt sich mit den neuen Auslösetatbeständen für die Kundensorgfaltspflichten nach der europäischen Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) ("AML-VO") oder kurz gesagt mit der Frage: Was muss vorliegen, um die Sorgfaltspflichten nach der AML-VO auszulösen?

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