Nach PSD2 kommt PSR und PSD3 (Folge 3) – Über Gebühren bei Zahlungsdiensten und nicht-geregelte Gebühren; Surcharging-Verbot bei PayPal-Transaktionen? | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Nach PSD2 kommt PSR und PSD3 (Folge 3) – Über Gebühren bei Zahlungsdiensten und nicht-geregelte Gebühren; Surcharging-Verbot bei PayPal-Transaktionen?

Die Kommission hat am 28.6.2023 die Entwürfe für die zukünftige Zahlungsregulierung vorgelegt. In mehreren Folgen wurden hier bei payment-law.eu die Auswirkungen betrachtet. In Folge 1 ging es um den Anwendungsbereich der zukünftigen PSD3 und PSDR. In Folge 2 um die Neuregelungen des Zugangs zu Zahlungskonten (XS2A).

In dem heutigen Beitrag sollen die Änderungsvorschläge bei der Regulierung von Gebühren von Zahlungsdienstleistern und Händlern erörtert werden. Alles in allem lässt sich feststellen, dass die Kommission keine wesentlichen Neuregelungen vorschlägt, es werden hier nur Nuancen verschoben.

Grundregel bleibt: Gebühren als Entgelt für Zahlungsdienste erlaubt, für Nebendienstleistungen reglementiert

Im Wesentlichen übernimmt Art 28(1) PSR-Entwurf die Grundregeln der PSD2. Nicht geregelte Gebühren für gesetzlich geschuldete Nebenleistungen sind nicht erlaubt. Erlaubt ist aber ausdrücklich, für die Ablehnung von Zahlungsaufträgen, für die Rückgabe von Lastschriften, für den Ersatz von Zahlungsinstrumenten u.a. angemessene Kosten in Rechnung zu stellen.

Gebühren für SMS-TAN u.a.

Da sich der Wortlaut der Bestimmung nicht ändert, sollte es (im Rückschluss aus der dazu ergangenen BGH-Rechtsprechung) zukünftig weiterhin erlaubt sein, wenn ein Zahlungsdienstleister für die Nutzung eines Authentifizierungsinstruments (z.B. ein SMS-TAN-Verfahren) Kosten in Rechnung stellt, sofern hierbei ein Zahlungsdienst erbracht wird. Ganz unumstritten ist das nicht. Deshalb wäre eine klarere Regelung in der PSR durchaus angebracht.

Neues zum Surcharging - Gebühren durch den Zahlungsempfänger (Händler)

Bisher gilt auch das Surcharging-Verbot für Kartentransaktionen (genauer: kartenbasierte Zahlungsinstrumente), wenn die Interchange Fee nach der Interchange-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/751) reguliert ist, dh bei 4-Parteien-Systemen und solchen, die dazu rechnen (z.B. 3-Parteien-Systeme, die wegen ihres Vertriebssystems als 4-Parteien-System gelten).

Bei Überweisung und Lastschrift wird das bisherige Surcharging-Verbot ausgedehnt und betrifft zukünftig auch solche Überweisungen und Lastschriften, die nicht unter die SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) 260/2012) fallen. Man fragt sich, ob hierfür überhaupt Anwendungsfälle existieren. Denn Überweisungen und Lastschriften, die nicht unter die SEPA-VO fallen, gibt es praktisch seit 1.2.2016 nicht mehr. Sogenannte oneleg-Zahlungsvorgänge nimmt Art 2 (5) PSR-Entwurf von der Regelung des Art. 28(3) PSR-Entwurf aus.

Surcharging-Verbot bei PayPal-Transaktionen

Möglich erscheint es, dass zukünftig (kraft Gesetzes) auch PayPal-Transaktionen vom Surcharging-Verbot erfasst werden. Das wäre eine Veränderung für das deutsche Zahlungsrecht und ggf. das Luxemburger Zahlungsrecht, dem PayPal jedenfalls auch unterliegt.

Denn auch E-Geld-Transaktionen sind nach richtiger Ansicht bei kontobasiertem E-Geld als Überweisung zu erfassen; damit wären Transaktionen zwischen dem PayPal-Konto eines Verbrauchers dem PayPal-Konto eines Händlers, von diesem Surcharging-Verbot erfasst. Vermutlich gilt dies aber auch jetzt schon in vielen Händlerverträgen betreffend PayPal kraft vertraglicher Vereinbarung.

Änderung der Betragsobergrenzen für Kleinbetragsinstrumente

Wenig spektakulär mutet demgegenüber an, dass Betragsobergrenzen für Kleinbetragsinstrumente von Euro 30 auf Euro 50 je Transaktion und im Hinblick auf den gespeicherten Wert bzw. die Ausgabenobergrenze von Euro 150 auf Euro 200 angehoben werden sollen.

Informationspflichten für unabhängige ATM-Betreiber

Bereits in Folge 1 unserer payment-law.eu-Erörterungen zu den PSR-Vorschlägen der Kommission wurde über die Informationspflichten der ATM-Betreiber berichtet, die zukünftig zwar keiner Erlaubnis bedürfen, jedoch Transparenzgeboten im Hinblick auf Kosten und Währungsumrechnungen unterliegen.

Gebühren für Zugang zu Konten (XS2A)

In Folge 2 unserer payment-law.eu-Beiträge wurde darüber berichtet, dass die Kommission in ihrem PSR-Entwurf den Wünschen der Industrie nach Erhebung einer Gebühr für die Nutzung der Zugangsschnittstelle Zuzahlungskonten eine Absage erteilt hat.

Keine Erleichterung für AGB-Änderungen

Man hatte gehoffte, dass hier auf „kaltem Weg“ das Problem der Finanzindustrie bei AGB-Änderungen möglicherweise entschärft wird.

Aber im aktuellen Entwurf der Kommission zur PSR ist dazu keine Anpassung vorgesehen. Der Wortlaut des Art. 22 PSR-Entwurf entspricht der Regelung in der PSD2. In den Erwägungsgründen findet sich der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nicht gehindert seien, weitere Restriktionen und Verbote im Hinblick auf einseitige Anpassungen der Bedingungen von Zahlungsdienste Rahmenverträgen vorzusehen, insbesondere wenn es keinen gerechtfertigten Grund für eine Änderung gebe. Dieser Hinweis führt nicht wesentlich weiter, da es in Art. 22 PSR-Entwurf ja gerade nicht um einseitige Änderungen, sondern um Änderungsvereinbarungen mit Zustimmungsfiktion geht. Letztlich dürfte es dennoch bei den Grundsätzen der Deniz-Bank Entscheidung des EuGH bleiben, wonach die zahlungsrechtliche Regelung zur Zustimmungsfiktion die Anwendung der Klauselrichtlinie nicht ausschließt.

Fazit

Im Gebührenrecht werden keine wesentlichen Neuerungen zur Debatte gestellt. Wer sich eine klarere Regelung zur Bepreisung von Authentifizierungsinstrumenten gewünscht hatte, wird vielleicht enttäuscht sein. Mit einem großen Wurf zum AGB-Änderungsrecht war im Grunde nicht zu rechnen.

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