Am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem ZuFinG zugestimmt. Im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf des BMF vom 12. April 2023 haben sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen ergeben:
- In § 3 Nr. 39 EStG wird der Freibetrag von 1.440,- Euro nicht mehr auf 5.000,- Euro, sondern nur auf 2.000,- Euro angehoben. Dafür entfällt das Zusätzlichkeitskriterium.
- Anpassungen in § 3 Nr. 71 EStG (INVEST-Zuschuss), die aufgrund neuer Förderbedingungen notwendig waren.
- In § 19a EStG:
- Es bleibt erfreulicherweise dabei, dass auch die Zuwendung durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers erfasst werden soll. Zudem soll der geldwerte Vorteil aus der verbilligten oder unentgeltlichen Übertragung einer Vermögensbeteiligung auch dann als zugeflossen gelten, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, über die Beteiligung zu verfügen. Damit werden auch vinkulierte Anteile, die insbesondere bei Start-ups anzutreffen sind, erfasst. Betreffend Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme bleibt es bei der Anhebung auf den doppelten KMU-Schwellenwert und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen ist auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Auch die Erhöhung des Betrachtungszeitraums von zwei auf sieben Jahren ist geblieben. Auch der Zeitraum, der die Gründung des Unternehmens des Arbeitgebers maximal zurückliegen darf, wird nach wie vor auf 20 Jahre angehoben.
- Der Zeitraum, der seit der Übertragung vergangen sein muss (als ein Nachversteuerungsfall), wird zumindest auf 15 Jahre angehoben. Ferner wird die Dry-Income-Problematik dadurch entschärft, dass allein der Ablauf der nun 15 Jahre oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zu einer Besteuerung führen soll, wenn sich der Arbeitgeber unwiderruflich verpflichtet, für die Lohnsteuer zu haften.
- Hingegen wurde die sog. Konzernklausel gestrichen. Die doch notwendige und wichtige Erweiterung der Norm, dass auch Vermögensbeteiligungen an Konzernunternehmen erfasst sind, wurde nicht übernommen. Auch die Möglichkeit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer – wie zunächst geplant – mit 25% wurde gestrichen.
- Die zunächst angedachte „mittelbare“ 3-jährige Haltefrist wurde erfreulicherweise gestrichen. Ursprünglich war geplant, einen neuen § 20 Abs. 4b EStG einzufügen, mit dem die steuerfreien geldwerten Vorteile nach § 3 Nr. 39 nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung gehören sollten, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird. Diese 3-jährige Haltefrist hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden.
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