Instant Payment-Verordnung – Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Instant Payment-Verordnung – Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden

Das EU-Parlament hat am 7. Februar 2024 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro (COM(2022)0546 – C9-0362/2022 – 2022/0341(COD)) („Instant Payment-Verordnung“) verabschiedet. Zum Entwurf der Verordnung haben wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 26.10.2022 (Instant Payments werden verpflichtend - Welche Angebote kann die Zahlungsindustrie daraus entwickeln? | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog (payment-law.eu)) berichtet.

Die Instant Payment-VO sieht eine Verfügbarmachung des Geldbetrags beim Empfänger 10 Sekunden nach Zugang des Zahlungsauftrags vor, wobei die Valuta am selben Tag erfolgt. Die Information an den Zahler bzw. Zahlungsauslösedienstleister des Zahlers erfolgt dann ebenfalls 10 Sekunden nach Zugang des Zahlungsauftrags. Dabei dürfen die Kosten für die Sofortüberweisung für die Kunden nicht höher sein als bei üblichen Überweisungen.

Die neuen Vorschriften treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird noch im Q1 2024 gerechnet. Herauszustellen sind insbesondere die kurzen Umsetzungsfristen: Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ihren Kunden den sofortigen Empfang 9 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu ermöglichen, das sofortige Senden 18 Monate nach Inkrafttreten. Bei Zahlungsdienstleistern in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ist eine Frist von 33 Monaten für den sofortigen Empfang und 39 Monaten für das sofortige Senden vorgesehen. Zahlungsdienstleister sollten mit der Umsetzung der Regelungen also sofort beginnen.

  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien

, ,