Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, „ZuFinG“) (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Neben dem wichtigen Bereich der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern, den wir in entsprechenden Legal Updates über unseren Blog payment-law.eu veröffentlicht haben, und der Einführung von elektronischen Aktien in das AktG beinhaltet das ZuFinG auch durchaus beachtenswerte Änderungen des ZAG und des ZKG:
Kundengeldsicherung durch (Sammel-)Treuhandkonten – Sorgfaltspflichten nach GwG
Einen großen Fortschritt hat das ZuFinG für die Einrichtung von (Sammel-)Treuhandkonten für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute durch Kreditinstitute gebracht. Denn im GwG wurde der Begriff der Korrespondenzbeziehung in § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG neu gefasst. Nunmehr ist die Einrichtung dieser (Sammel-) Treuhandkonten als ähnliche Dienstleistung i.S.d. neu gefassten § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG anzusehen. Die kontoführenden Kreditinstitute haben sodann die Sorgfaltspflichten anzuwenden, die für Korrespondenzbeziehungen gelten. Das sollte die Kundengeldsicherung für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zukünftig vereinfachen.
Ergebnisabführungsverträge
Zum Recht der Eigenmittel sieht das ZuFinG die wichtige Neuregelung für Ergebnisabführungsverträge (EAV) und deren fristlose Kündigung vor; dies war bisher zwischen Art. 28 CRR (Anerkennung von Kapitalinstrumenten trotz EAV als hartes Kernkapital) und dem Aktiengesetz für ZAG-Institute nicht harmonisiert.
Kreditbegriff des ZAG konkretisiert
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute dürfen bekanntermaßen in beschränktem Umfang Kredite vergeben. Diese Ausnahme vom allgemeinen Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 KWG enthält für diese ZAG-Institute der § 3 Abs. 4 ZAG. Das ZuFinG hat nunmehr erfreulicherweise den Kreditbegriff des ZAG an den erlaubnisrechtlichen Begriff des KWG angepasst und den Verweis auf den „volkswirtschaftlichen“ Kreditbegriff gestrichen (insofern wurde die Kritik von Terlau, RdZ 2023, 107, 108 ff. teilweise berücksichtigt).
Digitale Finanzaufsicht
Das ZuFinG setzt weitere Schritte zur Digitalisierung der aufsichtsrechtlichen Behördentätigkeit um:
- Die „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ wird zukünftig von der BaFin betrieben. Institute, die Zahlungskonten i.S.d. ZKG führen, sind verpflichtet, der BaFin diesbezüglich die entsprechenden Daten zu melden;
- Das ZuFinG beinhaltet den elektronischen Erlass, Zustellung und den Abruf von elektronischen Verwaltungsakten. Insofern eine sehr begrüßenswerte Modernisierung der Finanzaufsicht. Auch die Auskunftsersuchen der BaFin gemäß § 19 Abs. 1 ZAG (für Kreditinstitute sieht § 44 Abs. 5a KWG n.F. nun dasselbe vor) können elektronische Einreichung verlangen.
Das elektronische Verbrauchermerkblatt
Schlussendlich setzt das ZuFinG nun – bisher versäumt - Art. 106 PSD2 zum elektronischen Verbrauchermerkblatt („Kollektive Verbraucherinformation“) in das deutsche Recht um; Zahlungsdienstleister müssen das elektronische Verbrauchermerkblatt auf ihren Internetseiten und in Papierform kosten- und barrierefrei bereithalten.