EBA-Leitlinien zu begrenzten Netzen – Müssen bald alle Institute ihre unregulierten Zahlungsinstrumente zurückrufen?
veröffentlicht am 09.09.2022
Nach der Bereichsausnahme des begrenzten Netzes von Dienstleistern oder des sehr begrenzten Produktangebots (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a und b ZAG) können nicht nur unregulierte Unternehmen Zahlungsinstrumente emittieren, auch regulierte Institute mit entsprechender Lizenz können solche ausgeben, ohne in diesem Fall als Zahlungsdienstleister bzw. E-Geld-Emittent zu gelten. Für das Zahlungsinstrument, welches unter der Bereichsausnahme ausgegeben wird, sind die Institute von den für sie ansonsten geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen befreit.
Die seit dem 01. Juni 2022 in Kraft getretenen Leitlinien der EBA über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der PSD2 (EBA/GL/2022/02) fordern nun eine klare Kennzeichnung dieser von regulierten Instituten ausgegebenen nicht regulierten Zahlungsinstrumente, um Verbraucher über die Risiken zu informieren. Was nun mit bereits ausgegebenen Zahlungsinstrumenten passieren soll, insbesondere ob die BaFin eine Rückforderung und Vernichtung anordnen kann, bleibt jedoch unklar.