Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

EU-Russland-Belarus-Sanktionen für Banken und andere Zahlungsdienstleister - Legal Update #3/2022

Die EU hat als Reaktion auf den Angriffskrieg in der Ukraine weitreichende Finanz- und Handelssanktionen gegenüber Russland und Belarus verhängt. In vielen Bereichen werden hierbei auch Zahlungsdienstleister in die Pflicht genommen. Einige Sanktionsvorschriften, wie z.B. das Verfügungsverbot („Einfrieren von Geldern“) nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (EU-Russland-Embargo I-VO), sind in ihrer Struktur bereits bekannt und ihre Einhaltung sollte Zahlungsdienstleister – zumindest in einfach gelagerten Fällen – vor keine größeren rechtlichen oder praktischen Probleme stellen.

Jenseits davon enthalten die Sanktionsregime aber auch eine Reihe neuartiger Aspekte, welche vielgestaltige rechtliche und praktische Umsetzungsfragen aufwerfen.

Um einige dieser Fragen soll es im Folgenden gehen:

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EBA Leitlinien zur "limited loop" Ausnahme der PSD2 - Legal Update #2/2022

Die EBA hat im Februar 2022 ihren finalen Entwurf für Leitlinien über die Anwendung der „limited loop“ Ausnahme gemäß der PSD2 veröffentlicht. Diese gelten ab dem 1. Juni 2022. In Umsetzung der Leitlinien muss eine Neubewertung der "limited loop" Ausnahme i.S.d. PSD2 erfolgen. Im Rahmen dessen müssen Dienstleister, die von der Ausnahme bislang Gebrauch gemacht haben und bereits eine Anzeige über die Ausnahmenutzung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 ZAG bei der „BaFin“ abgegeben haben, diese Anzeige unter erneuter Beschreibung der angebotenen Dienstleistung bis zum 1. September 2022 erneuert haben.

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Banken und Zahlungsdienstleister und das Änderungsklausel-Urteil des BGH

Die BaFin hatte bereits vor Veröffentlichung der Urteilsgründe verkündet, dass dieses Urteil die Finanzbranche Milliarden kosten werde. Es kann sicherlich als Erdrutsch bezeichnet werden. Ganz unerwartet kommt das Urteil nicht. Der BGH hat mit seinem am 27. April 2021 verkündeten Urteil, dessen Begründung seit gestern (8. Juni 2021) veröffentlicht ist, die AGB-Änderungsklauseln der vom Bundesverband Deutscher Banken empfohlenen Banken-AGB für unwirksam erklärt.

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EU Retail Payment Strategy

Die EU Kommission bescherte uns Ende September 2020 ein ganzes Paket von Dokumenten, das Digital Finance Package. Ein Teil bestand in Überlegungen der Kommission, wie sie sich die Fortentwicklung des Zahlungsmarktes vorstellt und wie sie dies mit regulatorischen Maßnahmen fördern will.

Dazu habe ich bereits erstmals am 8. Oktober beim Arbeitskreis digitaler Zahlungsverkehr des BITKOM referiert und nun erneut am 5. November 2020 beim EHI Payment Congress. Die Slides der Präsentation hängen an.

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White Paper Künstliche Intelligenz im Zahlungsverkehr

Künstliche Intelligenz ist ein wichtiges Thema für den "Maschinenraum" des Zahlungsverkehrs. Für Zahlungsverkehr, der über Instant Payment (SCTInst) abgewickelt werden soll, müssen AML- und Sanktionsprüfungen ebenfalls in Echtzeit stattfinden. Aber auch bei Kreditvergabe und Kreditprüfungen müssen Echtzeitprozesse im Hintergrund ablaufen. Das White Paper in Zusammenarbeit mit van den Berg AG, mit Universität Rostock, mit Inform GmbH und Görg Rechtsanwälte gibt einen Überblick über Entwicklungen und Herausforderungen.

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Kreditkartenzahlungen im Internet bis auf Weiteres vom SCA-Erfordernis ausgenommen

Die BaFin hat heute (21. August 2019) eine Pressemitteilung veröffentlicht, wonach eine starke Kundenauthentifizierung (strong customer authentication – SCA) bei Kreditkartenzahlungen im Internet auch ab dem 14. September 2019 vorererst nicht erforderlich ist, um den Zahlungsverkehr im Onlinegeschäft nicht zu beeinträchtigen.

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EuGH, Urteil vom 21.03.2019 (C-245/18): Zur Haftungsbeschränkung bei der Ausführung eines Zahlungsauftrages

Der EuGH beantwortet in seinem Urteil vom 21.03.2019 (C-245/18) die Frage, auf wen die Haftungsbeschränkung in Art. 74 Abs. 2 der Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG bei der Ausführung eines Zahlungsauftrages anwendbar ist. Bezieht sich diese auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Empfängers oder beider? Darüber hinaus legt der EuGH seine Entscheidungsgründe dar, die hier aufgegriffen werden.

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