Die EBA hat im Februar 2022 ihren finalen Entwurf für Leitlinien über die Anwendung der „limited loop“ Ausnahme gemäß der PSD2 veröffentlicht. Diese gelten ab dem 1. Juni 2022 und die BaFin hat bereits angekündigt, dass sie ihre Verwaltungspraxis an den neuen Leitlinien der EBA ausrichten wird. Hierbei sollten Unternehmen neben einigen Präzisierungen hinsichtlich der Anwendung der "limited loop" Bereichsausnahme (§ 2 Abs. 10 ZAG) insbesondere die Pflicht zur Neuanzeige bis zum 01. September 2022 beachten.
Kontext
Unternehmen, die einen Zahlungsdienst i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG erbringen, sind grundsätzlich Zahlungsdienstleister und als solche erlaubnispflichtig nach § 10 Abs. 1 ZAG. Sie gelten jedoch dann nicht als Zahlungsdienstleister, wenn sie eine Ausnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 ZAG für sich fruchtbar machen können.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG sieht vor, dass eine solche Ausnahme vorliegt, wenn die erbrachten Dienste auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
- für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können oder
- für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können oder
- beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.
Die Ausnahme gilt über § 1 Abs. 2 S. 4 ZAG grundsätzlich auch für das E-Geld-Geschäft.
Diese auf Art. 3 lit. k PSD2 beruhenden Ausnahmen werden nun durch die EBA Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der PSD2 (EBA/GL/2022/02) konkretisiert.
Die Leitlinien gelten ab dem 1. Juni 2022.
Die BaFin hat bereits angekündigt, dass sie ihre Verwaltungspraxis an den neuen Leitlinien der EBA ausrichten wird.
Erneute Anzeige bis 1. September 2022
Ein Unternehmen, dass Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a oder b ZAG ausübt und von der Ausnahme Gebrauch machen will, muss der BaFin die Tätigkeit, unter Beschreibung der Dienstleistung, anzeigen, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Millionen Euro überschreitet (§ 2 Abs. 2 S. 1 ZAG). Die Informationen, die der BaFin angezeigt werden, veröffentlicht die BaFin in einem öffentlich zugänglichen Register.
Die neuen EBA-Leitlinien sehen nun vor, dass Unternehmen, die eine Anzeige bereits abgegeben haben, diese bis zum 1. September 2022 erneut übermitteln müssen unter Berücksichtigung der neuen Leitlinien.
Die BaFin wird ein elektronisches Formular zur Verfügung stellen, in dem alle Angaben eingetragen werden können, die für eine aufsichtsrechtliche Prüfung erforderlich sind. Die Anzeigen sind an das Postfach ZAG-Neuanzeigen@bafin.de zu richten oder alternativ über den Postweg an die BaFin zuzusenden.
Folgen bei Fristablauf
Die EBA-Leitlinien geben den nationalen Aufsichtsbehörden vor, dass diese fristgerechte Anzeigen (also bis zum 1. September 2022) vorrangig bzw. beschleunigt bearbeiten sollen.
Die BaFin weist darauf hin, dass Eintragungen in das Register, die nicht durch eine Anzeige bis zum Fristablauf erneuert wurden, mit Ablauf des 1. September 2022 gelöscht werden. Nicht fristgerechte Anzeige werden dann als erstmalige Anzeige gewertet und damit nicht priorisiert beurteilt.
Zudem stellt die vorsätzliche oder leichtfertige nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 ZAG dar.
Sonstige Neuerungen in Folge der Leitlinien
Laut BaFin, entsprechen die EBA-Leitlinien weitestgehend der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin. Einige Veränderung sind jedoch zu beachten
1. Die EBA-Guidelines stellen bei der Beurteilung, ob eine „Begrenzung“ vorliegt (i.S.d. begrenzten Netzes von Dienstleistern oder des sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums) auch auf quantitative Kriterien ab. Die BaFin beurteilte Zahlungsinstrumente nach der Ausnahme bislang dagegen nach qualitativen Kriterien. Die BaFin macht daher deutlich, dass die Neuanzeige in Folge der neuen Leitlinien auch folgende Angaben enthalten muss:
- Geografische Ausdehnung eines Netzes,
- Erwartete Zahl der jährlichen Zahlungsvorgänge,
- Erwartete Zahlungsvolumina,
- Einhergehende Risiken.
2. Die Ausnahme des begrenzten Netzes von Dienstleistern gilt nun auch für reine Online-Shops (GL 2 Tz. 2.3 f.). Zuvor hatte die BaFin Online-Shops nur erfasst, wenn dort die gleichen Waren angeboten werden, die auch im physischen Shop mit dem Zahlungsinstrument erworben werden konnten. Internetmarktplätze (Online-Shop der nicht selbst die Waren vertreibt, sondern lediglich einen Treffpunkt für Verkäufer und Käufer bereitstellt, z.B. Amazon) sind weiterhin nicht von der Ausnahmebestimmung erfasst.
3. Die Ausnahme wird aber dahingehend eingeschränkt, dass eine Kombination regulierter und unregulierter Zahlungsinstrumente auf einem Träger (z.B. einer Zahlungskarte oder einer Wallet) nicht mehr zulässig ist (GL 1 Tz. 1.7). Mehrere unregulierte Zahlungsinstrumente können aber auf einem Träger kombiniert werden (GL 1 Tz. 1.6).
4. Ein unreguliertes Zahlungsinstrument, dass von einem regulierten Unternehmen herausgegeben wird, muss (visuell) klar erkennen lassen, dass das Zahlungsinstrument selbst nicht der Regulierung der PSD2 unterliegt (GL. 5 Tz. 5.2 f.).