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Regulierung

Video-Ident im Wandel (?) – Aufsichtsrechtliche Anforderungen, nationale Regulierung und europäische Perspektiven

Das Video-Ident-Verfahren ist seit Jahren ein etablierter und von der BaFin in der Praxis akzeptierter Standard für die geldwäscherechtliche Identifizierung im deutschen Finanzmarkt.

Während das Verfahren bislang überwiegend durch aufsichtsrechtliche Rundschreiben und Anwendungshinweise geprägt war, konkretisierte der Entwurf der Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung (GwVideoIdentV) diese Praxis erstmals für alle Verpflichteten nach dem GwG.

Ab 2027 wird bekanntermaßen dann die Verordnung (EU) 2024/1624 („AML-VO“) den unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen auch hierfür setzen. Der aktuelle Verordnungstext wirft allerdings die Frage auf, wie sich die spezifischen Anforderungen des deutschen Referentenentwurfs zu den technologieneutralen, unionsweit harmonisierten Vorgaben der AML-VO verhalten und wie Unternehmen die bestehenden Unterschiede und Übergänge rechtssicher gestalten können.

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Die Neuordnung der „Einlagensicherung“ der Zahlungs- und E-Geld-Institute

Die auf den letzten Metern der 20. Wahlperiode verabschiedete Novelle des § 17 Abs. 1 ZAG stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Level Playing Field zugunsten in Deutschland tätiger Zahlungs- und E-Geld-Institute im Vergleich zu Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis als Kreditinstitut dar.

Die nun erfolgte Abkehr von den strengen Anforderungen an ein nach deutschem Verständnis vollstreckungs- und insolvenzsicheres Treuhandkonto und die Zuwendung zu einer Sicherung kraft Gesetzes führt zu spürbaren Erleichterungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute und beseitigt nun auf nationaler Ebene einige Reibungsverluste.

Die Kundengeldsicherung bedarf im Rahmen der PSD3 weiterer Fortentwicklung, um insbesondere die Teilnahme von Zahlungs- und E-Geld-Instituten an Zahlungssystemen, wie Target2, zu ermöglichen. Der Artikel enthält dazu einige Anregungen.

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Umgang mit Zinserträgen aus Kundenguthaben bei Zahlungs-und E-Geld-Instituten

Geld „arbeiten“ zu lassen ist eine feine Sache. Für Banken gehört dies spätestens seit Erfindung des Girokontos im Italien des Spätmittelalters zum Kerngeschäft; sie verleihen es kurz-, mittel- oder langfristig und erwirtschaften selbst Zinsen mit den Einlagen ihrer Kunden. Dies gilt jedoch nach einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht für deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute. Im nachfolgenden Beitrag wird untersucht, ob ein solches „Zinsziehungsverbot“ für diese Institute vor dem Gesetz Bestand hat.

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Reform der Kundengeldsicherung - T+1-Regel ab dem 09.04.2025 erlaubt - Zinsziehung für Kundengelder

Zum 9. April 2025 tritt die geänderte Kundengeldsicherung für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber nun die Ausnutzung der T+1-Regel. Dies geht vor allem auf einen Vorschlag unseres Partners Dr. Matthias Terlau vom Januar 2023 (Aufsatz in BKR 2023, S. 19 ff. - Aktuelle Probleme der Kundengeldsicherung bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten) gemeinsam mit dem bitkom e.V. zurück.

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