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Die Neuordnung der „Einlagensicherung“ der Zahlungs- und E-Geld-Institute

Die auf den letzten Metern der 20. Wahlperiode verabschiedete Novelle des § 17 Abs. 1 ZAG stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Level Playing Field zugunsten in Deutschland tätiger Zahlungs- und E-Geld-Institute im Vergleich zu Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis als Kreditinstitut dar.

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© GÖRG

Die auf den letzten Metern der 20. Wahlperiode verabschiedete Novelle des § 17 Abs. 1 ZAG stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Level Playing Field zugunsten in Deutschland tätiger Zahlungs- und E-Geld-Institute im Vergleich zu Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis als Kreditinstitut dar.

Die nun erfolgte Abkehr von den strengen Anforderungen an ein nach deutschem Verständnis vollstreckungs- und insolvenzsicheres Treuhandkonto und die Zuwendung zu einer Sicherung kraft Gesetzes führt zu spürbaren Erleichterungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute und beseitigt nun auf nationaler Ebene einige Reibungsverluste.

Die Kundengeldsicherung bedarf im Rahmen der PSD3 weiterer Fortentwicklung, um insbesondere die Teilnahme von Zahlungs- und E-Geld-Instituten an Zahlungssystemen, wie Target2, zu ermöglichen. Der Artikel enthält dazu einige Anregungen.

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