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EuGH, Urteil vom 21.03.2019 (C-245/18): Zur Haftungsbeschränkung bei der Ausführung eines Zahlungsauftrages

Der EuGH beantwortet in seinem Urteil vom 21.03.2019 (C-245/18) die Frage, auf wen die Haftungsbeschränkung in Art. 74 Abs. 2 der Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG bei der Ausführung eines Zahlungsauftrages anwendbar ist. Bezieht sich diese auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Empfängers oder beider? Darüber hinaus legt der EuGH seine Entscheidungsgründe dar, die hier aufgegriffen werden.

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EBA Konsultationspapier zur starken Kundenauthentifizierung und gemeinsamen und sicheren Kommunikation unter PSD2

Am 12. August 2016 ging die Europäische Bankaufsichtsbehörde zum zweiten Mal auf die interessierte Öffentlichkeit zu, um eine Reihe von Regelungen (technische Regulierungsstandards) vorzubereiten, die einen großen Einfluss auf die Zahlungsverkehrsbranche haben könnten. Unter der Payment Services Directive 2 (PSD2) ist die EBA verpflichtet, die technischen Regulierungsstandards für die Spezifizierung der Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung, den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers und die gemeinsame und sichere Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleistern festzulegen.

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Negativtestate nach ZAG und KWG gebührenpflichtig

Unternehmen, die Zweifel haben, ob ihre gegenwärtige oder künftige Geschäftstätigkeit nach den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) oder des Kreditwesengesetzes (KWG) erlaubnispflichtig ist, legen ihr Geschäftsmodell häufig der BaFin zur Prüfung vor und beantragen eine entsprechende Stellungnahme der BaFin („Negativtestat“). Die Frage der Erlaubnispflichtigkeit ist insbesondere bei Unternehmen von Relevanz, deren Geschäftstätigkeit nicht in erster Linie auf die Erbringung von Bankgeschäften oder Zahlungsdiensten ausgerichtet ist, die aber gegenüber Geschäftspartnern oder Kunden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einzelne Leistungen anbieten oder anbieten möchten, die als Zahlungsdienste oder Bankgeschäfte qualifiziert werden könnten. Die Erstellung solcher Negativtestate erfolgte bislang ohne Erhebung von Gebühren durch die BaFin. Seit dem 1. Januar 2015 sind solche Negativtestate nunmehr gebührenpflichtig.

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