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MiCAR versus PSD2 und 2EMD (und PSD3 und PSR)

Bereits bei Veröffentlichung der Kommissionsentwürfe zur Reform der PSD2, also PSR und PSD3, am 28. Juni 2023 fragte man sich, weshalb dort das Thema Crypto Assets (Kryptowerte) im Grunde nicht auftaucht. Denn die Verordnung über Märkte für Krypto-Werte (MiCAR) hatte das Zusammenspiel von PSD2 und auch der 2. E-Geld-Richtlinie (2EMD) im Grunde nur wenig geregelt. E-Money-Token (EMT) gelten als E-Geld heißt es dort spartanisch und nur E-Geld-Institute und Kreditinstitute dürfen diese EMT emittieren. Dass es hier zahlreiche weitere Überschneidungen der drei Richtlinien gibt (Transfer von EMT, SCA bei Transfer von EMT, Sicherung der im Tausch gegen EMT entgegengenommenen Gelder) sind nur zwei von vielen Beispielen.

Nun hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) jüngst am 10. Juni 2025 einen sogenannten No Action Letter veröffentlicht, um Aufsichtsbehörden zu den bisher bestehenden Überschneidungen und Diskrepanzen praktische Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen und um dem aktuell mit der Verhandlung (demnächst im Trilog) der PSR und PSD3 befassten europäischen Gesetzgeber gesetzgeberische Lösungen vorzuschlagen.

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Die Neuordnung der „Einlagensicherung“ der Zahlungs- und E-Geld-Institute

Die auf den letzten Metern der 20. Wahlperiode verabschiedete Novelle des § 17 Abs. 1 ZAG stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Level Playing Field zugunsten in Deutschland tätiger Zahlungs- und E-Geld-Institute im Vergleich zu Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis als Kreditinstitut dar.

Die nun erfolgte Abkehr von den strengen Anforderungen an ein nach deutschem Verständnis vollstreckungs- und insolvenzsicheres Treuhandkonto und die Zuwendung zu einer Sicherung kraft Gesetzes führt zu spürbaren Erleichterungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute und beseitigt nun auf nationaler Ebene einige Reibungsverluste.

Die Kundengeldsicherung bedarf im Rahmen der PSD3 weiterer Fortentwicklung, um insbesondere die Teilnahme von Zahlungs- und E-Geld-Instituten an Zahlungssystemen, wie Target2, zu ermöglichen. Der Artikel enthält dazu einige Anregungen.

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Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten – Regelungen für Zahlungsinstitute

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, „ZuFinG“) (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Neben dem wichtigen Bereich der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern, den wir in entsprechenden Legal Updates über unseren Blog payment-law.eu veröffentlicht haben, und der Einführung von elektronischen Aktien in das AktG beinhaltet das ZuFinG auch durchaus beachtenswerte Änderungen des ZAG und des ZKG.

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LG Nürnberg-Fürth bestätigt pushTan-Verfahren

In seinem Urteil vom 25.05.2023 (Az. 6 O 5996/22) stellt sich das LG Nürnberg-Fürth sowohl gegen die Entscheidung des LG Heidelberg vom 16.05.2023 (Bm 6 O 10/23; dazu schon PushTan-Verfahren zulässig im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung (2FA)? - Anmerkung zu LG Heilbronn, Urt. v. 16.05.23 - Bm 6 O 10/23 | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog (payment-law.eu)), als auch gegen die Aussage von Maihold im Bankrechts-Handbuch (Maihold, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, Rdnr. 386 zu § 33) und billigt in seiner Entscheidung ausdrücklich das pushTan-Verfahren.

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