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Zivilrecht

AG Hamburg-Altona: Blanko-Autorisierungen für eine unbestimmte Vielzahl von Zahlungsvorgängen

In dem Rechtsstreit nahm ein Kunde einer europäischen Bank, die an ihn eine Kreditkarte ausgegeben hatte, diese Bank auf Rückerstattung von Abbuchungen von der Kreditkarte in Anspruch. Bestandteil des den Zahlungen zugrunde liegenden Geschäfts war ein „Credit Card Authorisation Agreement“ mit einem Reparaturdienstleister, in welchem der Kunde einer Mehrzahl von Abbuchungen von seiner Kreditkarte zugestimmt hatte. Der Kunde widersprach gegenüber der Bank zwei seines Erachtens nicht autorisierten Zahlungen. Die Bank verweigerte die Rückbuchung der Beträge. Das AG Hamburg-Altona wies die Klage ab und verneinte einen Rückerstattungsanspruch des Kunden (AG Hambrug-Altona, Urt. vom 3.12.2013 – 316 C 416/12).

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EuGH: Verfahren des Überweisungsauftrags mit Unterschrift ist ein Zahlungsinstrument

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil verschiedene Begriffe der Zahlungsdiensterichtlinie ausgelegt. Der EuGH vertritt unter anderem den Standpunkt, dass der Begriff des Zahlungsinstruments, der als Zahlungsauthentifizierungsinstrument in das deutsche Recht übertragen wurde, das Verfahren beleggebundener Überweisungen mit Unterschrift umfasst. Damit stellt sich der EuGH gegen die von der deutschen Regierung und auch die ganz überwiegend in der deutschen Literatur vertretene Auffassung, wonach ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument stets die Verwendung personalisierter Sicherheitsmerkmale wie PIN und/oder TAN voraussetzt.

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