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Neue Inhaberkontrollverordnung

Am 28. Dezember 2022 ist die neue Fassung der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) in Kraft getreten. Wir geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Inhaberkontrollverordnung

Die InhKontrollV regelt die Anzeigepflichten von Personen und Unternehmen, die den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder an bestimmten Versicherungsholdings (=Zielunternehmen) beabsichtigen. Über Verweise in der ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV) findet die InhKontrollV zu großen Teilen auch auf Zahlungs- und E-Geld-Institute Anwendung. Vereinfacht dargestellt hält eine bedeutende Beteiligung, wer mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt hält oder oder auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Was ist neu?

Die neue InhKontrollV berücksichtigt im Wesentlichen die Änderungen des KWG und des VAG durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) und setzt die „Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor“ der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) in deutsches Recht um.

Eine für Institute und bedeutend Beteiligte wesentliche Neuerungen ergibt sich in Bezug auf die Berechnung der indirekten Beteiligung am Kapital des Zielunternehmens. Einer Person, die einen Anteilsinhaber , der mindestens 10 % des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, werden Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers nun in voller Höhe zugerechnet. Bisher wurden Kapitalanteile lediglich quotal zugerechnet. Die neue Zurechnung von Kapitalanteilen in voller Höhe wird dann relevant, wenn die Simmrechtsanteile des Anteilsinhabers am Zielunternehmen nicht den Kapitalanteilen entsprechen.

Beispiel: Unternehmen A hält 10 % des Kapitals des beaufsichtigten Instituts B und 5 % der Stimmrechte. Unternehmen C hält 90% des Kapitals an A. Nach der bisherigen quotalen Berechnung würde C indirekt 9 % des Kapitals an B halten (90% von 10 %) und über eine Stimmrechtszurechnung 5 % der Stimmrechte. C fiele damit unter die Schwelle einer bedeutenden Beteiligung. Nach der neuen Berechnungsmethode werden A die Kapitalanteile von C in voller Höhe zugerechnet, da C von A kontrolliert wird. A hält folglich eine indirekte bedeutende Beteiligung am Kapital des Insituts B in Höhe von 10 % und hat mithin das Inhaberkontrollverfahren zu durchlaufen.

Darüber hinaus umfasst die neue InhKontrollV nun parallel zur Änderung des § 2c KWG durch das RiG auch den unabsichtlichen Erwerb bzw. Erhöhung sowie die unabsichtliche Verringerung bzw. Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung. Diese Fälle sind jetzt ebenfalls mit dem neu geordneten Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage 1 der InhKontrollV anzuzeigen.

Ferner haben Anzeigepflichtige auch Angaben und Erklärungen zu Anteilsinhabern, die auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, zu machen und unter Verwendung der neuen Anlage 4 erweiterte Angaben zu "als Geschäftsleiter des Zielunternehmens vorgesehenen Personen" einzureichen.

Wesentliche neue Informationspflichten ergeben sich für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, Staatsfonds sowie Private-Equity-Fonds und Hedgefonds. Diese haben gemäß des neu eingefügten § 8a InhKontrollV bestimmte zusätzliche Unterlagen und Erklärungen einzureichen. So müssen Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bei der BaFin und Bundesbank u.a. eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung einreichen. Staats-, Private-Equity- und Hedgefonds haben Unterlagen und Erklärungen zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen abzugeben.

Neben neuen Einreichungspflichten ergeben sich auch Erleichterungen für Anzeigepflichte. So müssen unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa bei unveränderter Gültigkeit, Unterlagen und Erklärungen, die bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre eingereicht wurden, nicht erneut eingereicht werden. Bislang lag diese Frist bei einem Jahr. Ferner können Anzeigepflichtige auf eine erneute Einreichung von Unterlagen und Erklärungen ohne zeitliche Einschränkung verzichten, wenn durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde.

Was ist zu tun?

Institute und deren Anteilsinhaber sollten insbesondere prüfen, ob sich aufgrund der neuen Berechnungsmethode einer indirekten Kapitalbeteiligung ggf. neue bedeutende Beteiligte ergeben. Diese müsssten dann das Inhaberkontrollverfahren durchlaufen. Ferner sollten Institute und Anteilsinhaber hinsichtlich der neuen Informationspflichten entsprechende interne Prozesse implementieren.

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