Gutscheine und Geschenkkarten – E-Geld? BaFin-Erlaubnis? Anzeigepflicht? | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Gutscheine und Geschenkkarten – E-Geld? BaFin-Erlaubnis? Anzeigepflicht?

Viele Kunden nutzen regelmäßig Gutscheine oder Geschenkkarten. Für Händler ist das Thema rechtlich nicht einfach. Sind solche Prepaid-Produkte E-Geld, darf man sie nur mit Erlaubnis der BaFin ausgeben. Für andere Gutscheine oder Geschenkkarten genügt eine Anzeige bei der BaFin. Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten drohen empfindliche Strafen.

I. Brauche ich eine BaFin-Erlaubnis?

Oft geht es ohne. Vor allem, wenn schon kein E-Geld vorliegt. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert E-Geld so:

E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

Was heißt das nun für den Händler? Die Voraussetzungen für E-Geld sind teils sehr komplex. Ein Beispiel: Der Kunde kann den Gutschein ausschließlich bei dem Händler einlösen, von dem er ihn bekommen hat. Dritte akzeptieren den Gutschein dagegen nicht; und zwar auch keine anderen Unternehmen aus der Gruppe des Händlers. Dann fehlt die Voraussetzung, dass der Wert „von anderen angenommen wird“ (sog. Drittakzeptanz) und der Gutschein ist kein E-Geld. Der Händler darf ihn ohne BaFin-Erlaubnis ausgeben.

Wer ohne erforderliche BaFin-Erlaubnis E-Geld ausgibt, macht sich strafbar.

Selbst wenn alle Voraussetzungen für E-Geld vorliegen, gibt es aber Ausnahmen.

II. Kann ich Ausnahmen nutzen?

Entscheidend ist, wie der Kunde die Gutscheine oder Geschenkkarten genau einsetzen kann. Vor allem in zwei Fällen kann die BaFin-Erlaubnis entbehrlichsein :

1. „Begrenztes Netzwerk“ (auch „limited network“): Der Kunde kann den Gutschein oder die Geschenkkarte nur innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten einsetzen. Typisches Beispiel: Karten einer Ladenkette XYZ, mit denen der Kunde nur in Geschäften der Ladenkette XYZ einkaufen kann. Wichtig ist der „einheitliche Marktauftritt“, d.h. man verwendet eine einheitliche Zahlungsmarke (z.B. das Logo von XYZ). Laut BaFin darf das Produkt außerdem nur im Inland einlösbar ist (z.B. nur in den deutschen Filialen von XYZ).

2. „Sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum“ (auch „limited range“): Der Kunde kann mit dem Gutschein oder der Geschenkkarte nur ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrums erwerben. Typisches Beispiel: sog. Beautykarten, die der Kunde nur für Haut- und Haarpflege, Kosmetika, Parfum usw. einlösen kann. Wichtig ist stets die „funktionale Begrenzung“, d.h. eine feste Zahl von Waren und Dienstleistungen muss funktional verbunden sein. Dies ist oft schwierig zu beurteilen. Die BaFin hat diese Ausnahme z.B. auch für Kinokarten (einlösbar für Film, Popcorn, Getränke usw.) oder Freizeitparkkarten (einlösbar für Achterbahn, Zuckerwatte usw.) bejaht.

Gilt eine dieser Ausnahmen, darf der Händler das Prepaid-Produkt ohne BaFin-Erlaubnis ausgeben. Möglicherweise besteht aber eine Anzeigepflicht gegenüber der BaFin.

III. Muss ich der BaFin Anzeige erstatten?

Seit Anfang 2018 gibt es eine Anzeigepflicht für Händler, die Ausnahmen nutzen. Sie gilt, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate den Schwellenwert von 1 Million Euro überschreitet. Die Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten und die Form einer Excel-Tabelle haben; die BaFin gibt ein zwingendes Muster vor. Etwas Kurios ist das Erfordernis, die Anzeige ausschließlich per De-Mail einzureichen. Verstöße gegen die Anzeigepflicht sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bewehrt.

IV. Fazit

Ob ein Händler für die Ausgabe von Gutscheinen oder Geschenkkarten eine BaFin-Erlaubnis braucht, anzeigepflichtig ist oder gar keine ZAG-Pflichten hat – es kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend sind hier Fragen wie „Wer akzeptiert meinen Gutschein?“ oder „Welche Produkte sind mit meiner Geschenkkarte erhältlich?“ Händler sollten daher das Thema ZAG bei der konkreten Gestaltung von Gutscheinen oder Geschenkkarten stets im Auge behalten.

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