EU Kommission - Geldwäscheaufsicht zukünftig zentral durch die EBA? | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

EU Kommission - Geldwäscheaufsicht zukünftig zentral durch die EBA?

EU Kommission beabsichtigt Stärkung der EBA zur Aufsicht über Finanzinstitute und der Mitgliedstaaten

Die EU Kommission hat am 12. Sept. 2018 vorgeschlagen, die Beaufsichtigung von Finanzinstituten im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Hiervon erhofft sich die EU Kommission eine effektivere Bekämpfung durch die Mitgliedstaaten (Mehr zum Thema).

Konkret schlägt die Kommission vor, die Verordnung über die Europäische Bankaufsichtsbehörde (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) zu ändern. Dadurch sollen die Befugnisse der EBA erheblich erweitert werden.

Die EBA soll beispielsweise dazu berechtigt sein, nationale Aufsichtsbehörden zu einer Untersuchung von möglichen geldwäscherechtlichen Verstößen aufzufordern. Gleichzeitig soll die EBA aber auch berechtigt sein, Entscheidungen direkt an einzelne Unternehmen zu richten. Mit anderen Worten: Die EBA kann sowohl die Finanzinstitute als auch die Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörde beaufsichtigen. Außerdem sollen sich die nationalen Behörden zukünftig intensiver untereinander austauschen.

Hintergrund ist zum einen die mangelnde Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2015/849) durch einige Mitgliedstaaten. Von den ursprünglich 16 defizitären Mitgliedstaaten im Juli 2017, hat die Kommission diesen Sommer Vertragsverletzungsverfahren gegen drei Staaten eingeleitet. Zum anderen sieht die Kommission aber auch erhebliche Defizite bei der Verfolgung von Verstößen durch die Mitgliedstaaten (Hintergründe und weitere Infos).

EU Kommissarin Věra Jourová will solche Lücken durch eine zentrale Instanz und einen einheitlichen Kurs schließen. Der Europäische Rat hat am 2. Okt. 2018 bereits seine Unterstützung zum Vorschlag bekundet.

Geldwäschebekämpfung ist bei der EU aktuell hoch im Kurs. Künftig ist hier sicherlich mit weiteren Verbesserungsvorschlägen von der EU zu rechnen. Zunächst müssen die Mitgliedstaaten aber auch noch die Fünfte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/843) bis zum 10. Jan. 2020 umsetzen.

Zum Kommisionsvorschlag (EN) im Detail

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