EuGH legt Payment-Vorschrift aus | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

EuGH legt Payment-Vorschrift aus

EuGH entscheidet zur Auslegung im Payment und weicht damit von einer in Deutschland vertreten Auffassung ab

Der EuGH hat sich zur Frage geäußert, ob das Aufstellen und Befüllen eines Automaten mit Geldabhebefunktion einen Zahlungsdienst (hier: Auszahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZAG) erfüllt und im vorliegenden Fall verneint.

Hier eine Zusammenfassung von EuGH, Urteil vom 22. März 2018 – C568/16

1. Sachverhalt

Ein Betreiber von Spielhallen mietete multifunktionale Automaten (Cash-Terminals) an und stellte diese in seinen Spielhallen auf. An diesen Terminals konnten Glücksspieler zum einen Geldscheine in Münzen umtauschen und zum anderen mit ihrer EC-Karte und PIN Geld haben. Die Terminals befüllte der Spielhallenbetreiber dabei selbst mit Bargeld und erhielt von der kontoführenden Bank des Spielers eine Gutschrift in Höhe des jeweils abgehobenen Betrages.

Die Bank- und kontotechnische Abwicklung übernahm dabei jedoch ein externer Netzbetreiber, der die Kontodeckung prüfte und einen Autorisierungscode an die Terminals schickte.

Der EuGH hatte hier unter anderem zu prüfen, ob der Spielhallenbetreiber erlaubnispflichtige Zahlungsdienste insbesondere in Form des Auszahlungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZAG erbringt.

Hintergrund zum Verfahren: Gegenstand des Verfahrens war ein von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeleitetes Verfahren, wegen des unerlaubten Betreibens von Zahlungsdiensten. Das zuständige Amtsgericht Nürtingen legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der PSD2 im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor.

2. Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass der Spielhallenbetreiber hier nicht das Auszahlungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZAG und damit keine Zahlungsdienste erbringe.

2.1 Keine Bargeldabhebung ermöglicht

Bei der zugrundeliegenden Tätigkeit des Spielhallenbetreibers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch „Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden“. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Spielhallenbetreiber nur vorbereitende Maßnahmen für Zahlungsdienste erbringe. Das Gericht betonte dabei, dass sich die Tätigkeit in der Anmietung, Aufstellung und der Befüllung von Automaten mit Bargeld erschöpfe.

Die eigentliche erlaubnispflichtige Handlung, die eine Geldabhebung erst ermöglicht, erbringe der externe Dienstleister. Es sei der Netzbetreiber, der die Verbindung zwischen dem Zahlungskonto des Spielers und dem Terminal aufgrund einer Prüfung von EC-Karte, PIN und Kontodeckung durchführe.

2.2 Auch kein Führen von Zahlungskonten

Auch die weitere Variante des Auszahlungsgeschäfts „alle für die Führung von Zahlungskonten erforderliche Vorgänge“ lehnte das Gericht ab, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen.

2.3 Zahlungsdienste keine Haupttätigkeit

Das Gericht führte außerdem aus, dass Zahlungsdienste auch eine „Haupttätigkeit“ darstellen müssten, um die Erlaubnispflicht zu begründen und beruft sich dabei auf Erwägungsgrund Nr. 6 der PSD1. Die Haupttätigkeit von Spielhallenbetreibern liege im Betrieb von Spielhallen und Vorgänge im Zusammenhanf mit den Terminals seien nur „rein akzessorische“ Dienstleistungen.

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