Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz – Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz – Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Das BMF hat am 12. April 2023 den Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht. Unsere Kollegen, Dr. Adalbert Rödding und Dr. Karl-Georg Küsters von GÖRG, geben einen Überblick über die geplanten Verbesserungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen. Wenn der Gesetzentwurf so umgesetzt wird, hätte Deutschland erstmals ein auch international konkurrenzfähiges Regime für Mitarbeiterbeteiligungen für Startups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zusammengefasst:

  • Anhebung des Freibetrags von 1.440,- Euro auf 5.000,- Euro für den Fall der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung einer Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  • Aufgeschobene Besteuerung des (ggf. verbleibenden) geldwerten Vorteils nun auch bei Vermögensbeteiligungen an Unternehmen, deren Gründung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt, die die doppelten KMU-Schwellenwerte (weniger als 500 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro) in einem der letzten 7 Jahren erreichen.
  • Begünstigung soll auch die Zuwendung der Vermögensbeteiligung durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers umfassen.
  • Auch Vermögensbeteiligungen an Konzernunternehmen sollen zukünftig in den Anwendungsbereich fallen.
  • Arbeitgeber soll die Möglichkeit bekommen, die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben.
  • Weitere Entschärfung der dry-income-Problematik dadurch, dass allein der Ablauf der zukünftig 20 Jahre oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zu einer Besteuerung führt, wenn sich der Arbeitgeber unwiderruflich verpflichtet, für die Lohnsteuer zu haften.
  • Im Falle des sog. Leaver-Events soll es für die Besteuerung nur auf die gewährte Vergütung ankommen.
  • Indes zu beachten: geplante Einführung einer „mittelbaren“ 3-jährigen Haltefrist für die betroffenen Arbeitnehmer im Gegenzug für die Ausweitung der Begünstigungsregelungen.
  • Die Regelungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Einen detaillierten Überblick erhalten Sie in dem aktuellen Legal Update.

  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien