Videoidentifizierung wieder nach altem Stand nutzbar | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Videoidentifizierung wieder nach altem Stand nutzbar

Gestern hat die BaFin ihr Rundschreiben 4/2016 vom 10. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt (BaFin Schreiben 11.07.2016). Das Schreiben vom 10. Juni 2016 schränkte die Nutzbarkeit der Videoidentifizierung stark ein. Es hatte in der Branche der Finanzdienstleister für Verwirrung gesorgt.

Das neue Schreiben von gestern bedeutet Rückkehr zum Status quo per 5. März 2014 (Rundschreiben 1/2014):

Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsagenten, E-Geld-Agenten, Versicherungen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.v.m. können das Videoidentifizierungsverfahren ab heute wieder nutzen. Die Beschränkung auf Kreditinstitute, die sich in dem Schreiben vom 10. Juni 2016 fand, entfällt damit zunächst wieder.

Auch die “1-Cent-Überweisung” ist vorläufig nicht mehr erforderlich. Hier hatte das Schreiben der BaFin vom 10. Juni eine Anforderung aufgestellt, die aus dem Verfahren der Identifizierung unter persönlich nicht anwesenden Personen stammt. Da das Schreiben gleichzeitig ausdrücklich bekräftigt hatte, dass eine Videoidentifizierung ein Verfahren unter Anwesenden darstellt, war diese Anforderung auf Unverständnis gestoßen.

Zudem entfällt auch die Überprüfung der Daten anhand öffentlich zugänglicher Quellen.

Die BaFin erwartet Klärung der aufgeworfenen Fragen durch den (anstehenden) Kabinettsentwurf zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie – der wohl erst am Jahresende veröffentlicht wird.

Zum Hintergrund: Der Verfasser hatte im Jahr 2014 die erstmalige Billigung eines Videoidentifizierungsverfahrens durch die Finanzaufsicht rechtlich begleitet. Infolge dieser Billigung und entsprechend dem vom Verfasser vertretenen Ansatz entstand das BaFin Schreiben vom 5. März 2014.

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