Anerkennung der Online-Identifizierung - Großer Fortschritt für den Zahlungsverkehr | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Anerkennung der Online-Identifizierung - Großer Fortschritt für den Zahlungsverkehr

Anfang Februar 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen das erste Online-Identifizierungsverfahren genehmigt (Osborne Clarke hat WebID Solutions GmbH, Berlin, dabei beraten). Dieses neue Verfahren ist eine große Bereicherung für den eCommerce-Markt in Deutschland, weil es die Identifizierung nach dem Geldwäscherecht ohne Medienbruch erlaubt.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat anerkannt (veröffentlicht in BaFin, (Rundschreiben 1/2014 (GW) vom 5. März 2014, dort Ziffer III), dass eine ordnungsgemäße Identifizierung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG auch dann vorliegt, wenn die am Identifizierungsverfahren Beteiligten zwar nicht physisch, aber im Rahmen einer Videoübertragung visuell wahrnehmbar sind sowie gleichzeitig eine sprachliche Kontaktaufnahme möglich ist, und in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand eines Identifikationsdokuments vorgenommen werden kann. Das BMF hat diese Möglichkeit allerdings auf Ausweisdokumente beschränkt, die über optische Sicherheitsmerkmale verfügen, welche holographischen Bildern gleichwertig sind.

Gleichzeitig hat das BMF die Ansicht des Verfassers bestätigt, dass unter den vorgenannten Umständen auch von einer „persönlichen Anwesenheit“ auszugehen ist und kein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) vorliegt.

Diese verstärkten Sorgfaltspflichten bestünden insbesondere darin, dass “eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Abs. 3 des ZAG erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet”. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind aber im Rahmen des vom BMF anerkannten Verfahrens der Online-Identifizierung nicht erforderlich.

Die Zulassung des Online-Identifizierungsverfahrens durch das BMF, bedeutet für den deutschen Geschäftsverkehr und für die deutsche Regulierung des Zahlungsverkehrs einen ganz erheblichen Fortschritt. Bei mindestens gleich bleibender Sicherheit im Vergleich zu bisher im Online-Geschäft genutzten Identifizierungsverfahren wird die Geschäftsanbahnung erheblich vereinfacht. Die in Deutschland ansässigen Institute, Kreditinstitute, Wertpapierdienstleister, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, sowie viele andere im Online-Geschäft tätige Unternehmen können hiermit einen großen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz teilweise wettmachen. Es mag andere Regulierungsbereiche geben, in denen man ebensolche Win-Win-Situationen schaffen kann.

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