PSD3 und PSR (Folge 1): Was ist reguliert, was nicht - ATM-Betreiber, Handelsvertreter, Marktplätze, Cashback, Gutscheine, Geschenkkarte, Konzern-Ausnahme | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

PSD3 und PSR (Folge 1): Was ist reguliert, was nicht - ATM-Betreiber, Handelsvertreter, Marktplätze, Cashback, Gutscheine, Geschenkkarte, Konzern-Ausnahme

Der Anwendungsbereich ist vor allem entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob für eine Dienstleistung eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist oder nicht. Auch für die Anwendung von Geldwäsche-Compliance oder Informationspflichten ist dies (häufig) die Weichenstellung.

Betreiber von Bargeldautomaten (ATM)

„Bahnbrechende“ Neuerungen finden sich hier interessanterweise bei der Bargeldversorgung. Reine Geldausgabedienste, also Betreiber von Geldautomaten, die nicht zugleich für die Bargeld abhebenden Kunden die Zahlungskonten führen, sollen von der Erlaubnispflicht freigestellt werden. Das hat die BaFin bisher – manche meinen: entgegen dem Wortlaut der PSD2 - anders gesehen. Ganz ausgenommen sind ATM-Betreiber nicht von der PSR: Transparenzpflichten zu Gebühren und zu Wechselkursen (Art. 5(2) und Art. 20(c)(ii) PSR) sollen auch für die nicht regulierten ATM-Betreiber gelten einschließlich der Überwachung durch die BaFin; die Regelungen sind aber nicht so streng, wie die EU Preis-VO.

Ich denke, das kann man so machen.

Handelsvertreterausnahme, Tankstellen, Ticketverkäufer, Reisebüros, Marktplatzbetreiber

Nicht überraschend: Die Ausnahmeregelung für Vermittler soll, wie auch schon im Rahmen der PSD2, noch einmal nachjustiert werden. Dies ist relevant für Tankstellen, die Mineralöl als Agenten für Händler verkaufen, für stationäre oder Onlne-Ticket-Verkäufer, die für Konzertveranstalter u.ä. handeln oder auch für stationäre oder Online-Reisebüros. Der Handelsvertreter muss entweder Abschluss- oder Verhandlungsvollmacht für die eine oder für die andere Seite der Transaktion haben; das war auch bisher so.

Zukünftig soll es aber darauf ankommen, dass der Kunde (!), also der tankende Kfz-Besitzer, der Ticketkäufer oder der Reisende, einen Verhandlungsspielraum hat. Das mutet zunächst merkwürdig an. Eigentlich geht es ja darum, dass der Prinzipal dem Händler vertraut, sein Geld entgegenzunehmen und deshalb auf die Regulierung verzichtet wird. Zudem sollen aber offenbar auch automatisierte Prozesse ausgeschlossen werden, wo der Kunde (der Counterpart des Prinzipals) nicht autonom entscheidet. Die Kommission adressiert in ihrer Begründung (11) Marktplatzbetreiber (electronic commerce platforms). Diese würden die Kaufvertragsparteien zusammenführen und dabei beide gleichzeitig vertreten, ohne dass einer noch eine autonome Entscheidung über die Verhandlung oder den Abschluss trifft. Solche Marktplatzbetreiber sollen ausgeschlossen sein.

Die Technik der Regulierung sollte man noch einmal überdenken.

Die EBA wird in der PSR beauftragt, Leitlinien zur weiteren Konkretisierung der Handelsvertreterausnahme zu erlassen.

Cashback an der Supermarktkasse

Gleich zwei Regelungen zu Cashback in der neuen PSR: An der Ladenkasse können Kassierer zukünftig selbst dann Bargeld ausgeben, wenn der Kunde überhaupt keinen Einkauf getätigt hat und keinerlei sonstige Zahlungstransaktionen durchgeführt hat. Hierdurch will die EU-Kommission insbesondere die Bargeldversorgung in ländlichen Gebieten fördern. Besonders betont wird, dass der Kunde über etwa anfallende Gebühren aufzuklären ist. Anders als bei ATM-Betreibern wird hier nicht die Finanzaufsicht ermächtigt, diese Transparenzregel zu überwachen.

Das ist eine politische Entscheidung, die vor allem im Bargeldland Deutschland gut ankommen dürfte.

Limited Loop, Limited Range, Gutscheine, Geschenkkarten

Die Limited Loop- und Limited Range-Ausnahme gibt es auch in der PSR. Sie gleicht dem bekannten Wortlaut nahezu vollständig. Die hier relevante Definition von Zahlungsinstrumenten soll sich ändern; aber auch in der neuen Definition gibt es personalisierte Einrichtungen und einfache Verfahren, so dass hieraus wohl kaum eine Änderung der bestehenden Regulierung zu erwarten ist.

Wie schon in der PSD2 werden in den Erläuterungen (12) hohe Zahlungsvolumina, großes Produktangebot und große Nutzermengen problematisiert. Solche wenig konkreten Bedenken führen leider in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten. Hier wäre eine Konkretisierung wünschenswert.

Die EBA wird in der PSR nun beauftragt, RTS zu den Bedingungen der Ausnahme zu entwickeln, also eine veritable Ausführungsverordnung; diese RTS sind dann im sog. Lamfalussy-Verfahren von der Kommission zu erlassen.

Konzern-Ausnahme

Bei der Konzern-Ausnahme gibt es ebenfalls gute Nachrichten: Die Begründung des PSR-Entwurfs ((15) liest sich so, als wolle der EU-Gesetzgeber die in den letzten Jahren zwischen BDI, VDT und BaFin vereinbarte Auslegung umsetzen. Der Gesetzestext reflektiert das nicht. Insbesondere Zahlungen an Lieferanten des Konzerns und Entgegennahme von Zahlungen von Kunden des Konzerns über eine Payment Factory wären vom Wortlaut der Ausnahmebestimmung nicht gedeckt.

Ich denke, dass man hier den Entwurf noch nachbessern sollte.

Soweit zu den Bereichen, die zukünftig (überwiegend entsprechenden dem aktuellen Stand) nicht reguliert sein sollen.

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