Kreditkartenzahlungen im Internet bis auf Weiteres vom SCA-Erfordernis ausgenommen | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Kreditkartenzahlungen im Internet bis auf Weiteres vom SCA-Erfordernis ausgenommen

Pressemitteilung der BaFin

Die BaFin hat heute (21. August 2019) eine Pressemitteilung veröffentlicht, wonach eine SCA bei Kreditkartenzahlungen im Internet auch ab dem 14. September 2019 vorererst nicht erforderlich ist, um den Zahlungsverkehr im Onlinegeschäft nicht zu beeinträchtigen. Damit macht die BaFin von einer Ausnahmeregelung gebrauch, die die EBA ihr eingeräumt hatte.

Konsequenzen für den Onlinehandel?

Es reicht also bis auf Weiteres aus, wenn der Kunde – wie bisher – im E-Commere lediglich seine Kreditkartennummer und Prüfziffer eingibt. Eine Kombination aus zwei Faktoren wie z.B. einem Passwort und einer auf das Smartphone übermittelten TAN ist erst einmal nicht verlangt.

Dies betrifft allerdings nur Kreditkartenzahlungen. Andere Zahlungsmittel sind ausdrücklich nicht erfasst.

Ab wann ist eine SCA erforderlich?

Die Erleichterung gilt erst einmal bis auf Weiteres. Da die BaFin die Erleichterungen aber nur zeitlich befristet gewährt, wird sie in naher Zukunft wohl ein Auslaufdatum nennen.

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