Urt. vom 3.12.2013 – 316 C 416/12
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit nahm ein Kunde einer europäischen Bank, die an ihn eine Kreditkarte ausgegeben hatte, diese Bank auf Rückerstattung von Abbuchungen von der Kreditkarte in Anspruch. Bestandteil des den Zahlungen zugrunde liegenden Geschäfts war ein „Credit Card Authorisation Agreement“, welches der Kunde mit einem Reparaturdienstleister geschlossen hatte. Darin enthalten war eine Klausel, die es dem Reparaturdienstleister erlaubte, „to charge the amount of each forwarded invoice representing a payment for labour and parts, contracted work on the vessel“. Nachdem ihm zu fünf Abbuchungen zuvor Rechnungen zugegangen waren, war dies bei zwei weiteren Abbuchungen jedoch nicht der Fall. Daraufhin widersprach der Kunde gegenüber der Bank den seines Erachtens nicht autorisierten Zahlungen. Die Bank verweigerte letztlich die Rückbuchung der Beträge.
Entscheidung
Das AG Hamburg-Altona wies die Klage ab und verneinte einen Rückerstattungsanspruch des Kunden. Es stützte seine Entscheidung auf das Credit Card Authorisation Agreement, welches dem Reparaturdienstleister nach Auffassung des Gerichts eine „Blanko-Autorisierung“ für alle im Zusammenhang mit der Reparatur stehenden Abbuchungen einräume. Eine solche Blanko-Autorisierung sei eine wirksame Autorisierung i.S.d. § 675j Abs. 1 BGB, die keinen bestimmten Inhalt voraussetze und daher auch für die Autorisierung mehrerer Zahlungsvorgänge gelte. Den Zusatz, dass Rechnungen an den Kunde zu übersenden seien, legte das Gericht dahin gehend aus, dass es sich nicht um einen Vorbehalt der Zustimmung für die Durchführung der Zahlung nach Zusendung im Einzelfall handele, sondern lediglich voraussetze, dass eine Rechnung überhaupt erstellt wurde.
Ein Widerruf dieser „Blanko-Autorisierung“ sei nur möglich für nach dem Widerruf erfolgende Abbuchungen, weshalb der Widerspruch gegen die beiden letzten Abbuchungen keinen wirksamen Widerruf der Autorisierung bzw. des Zahlungsauftrags für diese beiden Abbuchungen rechtfertige.
Grundsätzlich stehe zwar einem Bankkunden nach § 675x Abs. 1 BGB ein Erstattungsanspruch auch bei autorisierten Zahlungen zu, wenn – neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsempfänger ausgelöst wurden, dem Zahler bei der Autorisierung jedoch nicht die Höhe der Abbuchung mitgeteilt wurde. Die Norm sei in diesem Fall jedoch nicht anwendbar, da es sich nicht um Zahlungen in einer Währung des EWR handelte (§§ 675d Abs. 1 S. 2, 675e Abs. 2 S. 1 BGB).
Bedeutung und Folgen für die Praxis
Das Urteil belegt, dass Unternehmen auf eine eindeutige Formulierung der Autorisierung bei Kreditkartenzahlungen achten sollten. Im Ergebnis ist der Auslegung der Autorisierungsformulierung durch das AG zuzustimmen, da der Zahlungsauftrag von dem Grundgeschäft zu trennen ist und die die Zahlung abwickelnden Banken auch kaum prüfen können, ob für die jeweiligen Zahlungsvorgänge Rechnungen versandt und dem Kunden zugegangen sind. Daher konnte der Kunde bei objektiver Betrachtung nicht die Erwartungshaltung haben, die Bank werde den Zugang der Rechnung bei ihm überprüfen oder hierfür haften wollen.
Zudem verdeutlicht das Urteil das erhöhte Risiko für Zahler bei „Blanko-Autorisierungen“ für Zahlungen in anderen Währungen als solchen im EWR. Gleichwohl hätte der Kunde möglicherweise im konkreten Fall auch bei Zahlungen in Euro keinen Erstattungsanspruch gehabt, wenn er Zahlungsbeträge in dieser Höhe nach seinem bisherigen Ausgabeverhalten hätte erwarten können.