Änderungen durch die neue AML-Verordnung — Teil I: Verpflichtete | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Änderungen durch die neue AML-Verordnung — Teil I: Verpflichtete

Gemeinsam mit consalty haben wir die final verabschiedete Fassung der europäischen Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) ("AML-VO") analysiert.
Im Rahmen dieser Analyse haben wir uns zunächst auf die folgenden zentralen Fragen konzentriert:


1. Wer ist Verpflichteter?
2. Wann müssen die Sorgfaltspflichten erfüllt werden?
3. Wie müssen die Sorgfaltspflichten erfüllt werden?


Dabei haben wir insbesondere die mit der AML-VO einhergehenden Neuerungen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage nach dem Geldwäschegesetz ("GwG") herausgearbeitet.
Unsere Ergebnisse werden wir sukzessive veröffentlichen.

Teil I: Verpflichtete

AML-VO

GwG (AMLD5)

Neuerung / Änderung

Verpflichteter

Verpflichteter

Kreditinstitute (Art. 3 Nr. 1, AML-VO)

=

Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)

Finanzinstitute (Art. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 AML-VO)

(1) Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt (z.B. Zahlungsdienste, Ausgabe von E-Geld, Finanzierungsleasing, Darlehensgeschäfte oder Portfolioverwaltung) (lit. a) oder (2) ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft

=

Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

Zahlungsinstitute und E-Geld Institute (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)

Zahlungsinstitute, die lediglich Kontoinformationsdienste erbringen, sind nicht als Verpflichtete von der AML-VO erfasst

Zahlungs- und E-Geld-Agenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)

Nicht als Verpflichtete von der AML-VO erfasst

Selbstständige Gewerbetreibende (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG)

Nicht als Verpflichtete von der AML-VO erfasst

=

Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 24 GwG)

Versicherungsunternehmen (lit. b)

=

Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG)

Versicherungsvermittler (lit. c)

Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)

Ausnahme für bestimmte Versicherungsvermittler setzt zukünftig voraus, dass sie keine Geldbeträge (z.B. Prämien), die für den Kunden bestimmt sind, erheben.

Wertpapierfirma i.S.d. MifDi II (lit. d)

=

Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und dessen Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat (lit. e, i))

=

Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)

Alternativer Investmentfonds (AIF) und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds (lit. e, ii))

=

Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)

Zentralverwahrer (lit. f)

=

Kreditinstitut (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)

Kreditgeber (lit. g)

=

Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)

Kreditvermittler von Verbraucherdarlehensverträgen, wenn Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden (lit. h)

Nicht enthalten

Neue Verpflichteten-Gruppe

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (lit. i)

Dienstleister, die Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte erbringen, als Finanzdienstleistungsinstitute erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

Definition der Kryptowerte nach AML-VO i.V.m. MiCAR weiter als die Definition nach KWG. Nach AML-VO z.B. auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bezogen auf E-Geld-Token oder Utility Token ohne Anlagezweck erfasst.

Zweigstellen / Zweigniederlassung (lit. j)

=

Zweigstellen / Zweigniederlassung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)

Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet(Art. 3 Nr. 3 lit a AML-VO)

=

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)

Notare, Rechtsanwälte und andere unabhängige Juristen (Art. 3, Nr. 3b, AML-VO)

Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)

Folgende "Katalogmandate", die nach dem GwG zur Einstufung als Verpflichteter führen, fallen im Rahmen der AML-VO weg: (1) Beratung eines Mandanten hinsichtlich dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, (2) die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen und (3) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Rechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)

s.o

Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften (Art. 3, Nr. 3c, AML-VO)

=

Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhände (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)

Immobilienmakler (Art. 3, Nr. 3d, AML-VO)

Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)

Immobilienmakler sind nur dann Verpflichtete i.S.d. AML-VO soweit bestimmte Schwellenwerte von 10.000 Euro überschritten werden..

Händler von Edelmetallen und Edelsteinen (Art. 3 Abs. 3 lit. e AML-VO)

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)

Güterhändler fallen unter der AML-VO nicht mehr in den Kreis der Verpflichteten mehr, mit Ausnahme von Händlern von (i) Edelmetallen und Edelsteinen (ii) anderen hochwertigen Gütern und (iii) Kulturgütern.

Händler von hochwertigen Gütern (Art. 3 Abs. 3 lit. f AML-VO)

Händler oder Vermittler von Kulturgütern, sofern Wert der Transaktion mindestens 10.000 EUR (Art. 3, Nr. 3i, AML-VO)

Lagerhalter, Händler oder Vermittler von Kulturgütern und hochwertigen Gütern, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern Wert der Transaktion mindestens 10.000 EUR (Art. 3 Abs. 3 lit. j AML-VO)

Anbieter von Glücksspieldiensten (Art. 3 Nr. 3 lit. g AML-VO)

Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)

Vermittler von Glücksspielen werden nicht erfasst.

Schwarmfinanzierungsdienstleister (Crowd Service Provider) und Schwarmfinanzierungsvermittler (Crowd Service Intermediaries) (Art. 3 Nr. 3 lit. h AML-VO)

Nicht enthalten

Neue Verpflichteten-Gruppe

Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Finanzinstitute handelt (Art. 3 Nr. 3 lit. k AML-VO)

Nicht enthalten

Neue Verpflichteten-Gruppe

Investitionsmigrationsberater (Art. 3 Nr. 3 lit. l AML-VO)

Nicht enthalten

Neue Verpflichteten-Gruppe

Nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften (Art. 3 Nr. 3 lit. m AML-VO)

=

Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 24 Nr. 1 GwG)

Fußballvermittler (Spielerberater) (Art. 3 Nr. 3 lit. n AML-VO)

Nicht enthalten

Neue Verpflichteten-Gruppe

Profifußballvereine (Art. 3 Nr. 3 lit. o AML-VO)

Nicht enthalten

Neue Verpflichteten-Gruppe

  • Der Begriff "Finanzinstitute" umfasst gemäß AML-VO mehrere Verpflichteten-Gruppen (vgl. Art. 2 Nr. 6 AML-VO), die im GwG separat als Verpflichtete aufgelistet werden (u.a. Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute). Die Einordnung als Finanzinstitut im Sinne der AML-VO ist insoweit relevant, als dass Finanzinstitute (und Kreditinstitute) in der AML-VO an vielen Stellen umfassenderen Pflichten unterliegen als andere Verpflichteten-Gruppen. Analog werden auch im GwG umfassendere Pflichten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute definiert (bspw. in Bezug auf die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten i.S.d. § 7 Abs. 1 GwG). Der Begriff der Finanzinstitute im Sinne der AML-VO umfasst dabei allerdings weitere Verpflichteten-Gruppen, die aktuell nicht Verpflichtete nach dem GwG sind, z.B. Kreditvermittler von Verbraucherdarlehensverträgen (wenn Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden). Insoweit findet eine Verschärfung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage nach dem GwG statt.
  • Unternehmen, die aktuell als Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG zu qualifizieren sind, fallen im Wesentlichen unter den Oberbegriff des Finanzinstituts im Sinne der AML-VO und werden insofern auch nach der AML-VO weiterhin zum Kreis der Verpflichteten gezählt.
  • Zahlungsinstitute und E-Geld Institute fallen grundsätzlich weiterhin in den Anwendungsbereich der geldwäscherechtlichen Regulierung. Allerdings ergibt sich eine Änderung für Zahlungsinstitute, die lediglich Kontoinformationsdienste erbringen. Diese zählen nach aktueller Rechtslage zum Kreis der Verpflichteten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG) und haben mindestens die Pflicht zur Verdachtsmeldung zu erfüllen (§ 43 Abs. 1 GwG). In der AML-VO hingegen werden Zahlungsinstitute, die lediglich Kontoinformationsdienste erbringen, explizit vom Kreis der Verpflichteten ausgeschlossen. Die Erleichterung gilt nur für reine Kontoinformationsdienstleister, das heißt reine Zahlungsauslösedienstleister, zählen auch nach der AML-VO zum Kreis der Verpflichteten.
  • Zahlungs- und E-Geld-Agenten und selbstständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen sind Verpflichtete nach dem GwG. Nach der AML-VO entfällt die Einordnung als Verpflichtete. Allerdings sieht die AML-VO an mehreren Stellen vor, dass Verpflichtete zu gewährleisten haben, dass ihre Vertreter und Vertriebspartner - hierunter fallen auch Zahlungs- und E-Geld-Agenten sowie selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld vertreiben - die für den jeweiligen Verpflichteten geltenden geldwäscherechtlichen Vorschriften beachten.
  • Versicherungsvermittler sind GwG-Verpflichtete, sofern sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG genannten Produkte der Versicherungsunternehmen vermitteln. Vom Anwendungsbereich des GwG nicht erfasst sind (i) Versicherungsvermittler, deren Haupttätigkeit in der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht und die in diesem Zusammenhang Versicherungen im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers nur als Ergänzung ihrer Haupttätigkeit vermitteln (vgl. § 34d Abs. 6 GewO) sowie (ii) Versicherungsvermittler, die ausschließlich von einem bestimmten Versicherungsunternehmen beauftragt sind und die auftraggebenden Versicherungsunternehmen für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvermittlers die uneingeschränkte Haftung übernehmen (vgl. § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO).

Auch nach der AML-VO sollen Versicherungsvermittler, die Versicherungsvertriebstätigkeiten unter der vollen Verantwortung von Versicherungsunternehmen oder Vermittlern aufnehmen nicht in den Anwendungsbereich der AML-VO fallen. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn Vermittler keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden, den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten der Versicherungspolice bestimmt sind, entgegennehmen (vgl. ErwG 9 AML-VO). Denn dann sind sie nicht in der Lage, eine sinnvolle Sorgfaltsprüfung durchzuführen oder verdächtige Transaktionen aufzudecken und zu melden. Insoweit sieht die AML-VO eine gewisse Verschärfung für Versicherungsvermittler vor, da Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1 GewO, die aktuell nicht in den Anwendungsbereich des GwG fallen, zukünftig in den Anwendungsbereich der AML-VO fallen werden, sofern sie Prämien oder sonstige Geldbeträge entgegennehmen.

  • Kreditvermittler von Verbraucherdarlehensverträgen gelten nach der AML-VO als Finanzinstitut und werden neu zum Kreis der Verpflichteten hinzugefügt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben.
  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Provider) im Sinne der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) gelten nach der AML-VO als Finanzinstitut und gehören damit zum Kreis der Verpflichteten. Durch die Einführung des Kryptowerts als eigener Finanzinstrument-Tatbestand (§ 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG) bzw. des Kryptoverwahrgeschäfts als eigener Finanzdienstleistungstatbestand (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG) sind die meisten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zwar bereits nach deutschem Geldwäscherecht als Finanzdienstleistungsinstitute Verpflichtete. Allerdings ist die Definition der Kryptowerte im Sinne der MiCAR weiter als die Definition des Kryptowerts nach KWG. So sind z.B. auch E-Geld-Token oder Utility Token ohne Anlagezweck von der Definition des Kryptowertes im Sinne der MiCAR erfasst. Mithin werden Anbieter von Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte, die nicht unter die Begriffsdefinition des KWG, wohl aber unter die Definition des Kryptowertes nach MiCAR fallen, zukünftig als Verpflichtete dem Anwendungsbereich der AML-VO unterfallen.
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare zählen aktuell zu den GwG-Verpflichteten, wenn sie bestimmte in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgelistete Tätigkeiten für den Mandanten erbringen, sog. "Katalogmandate" (z.B. Mitwirkung bei der Planung oder Durchführung von Transaktionen , die den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben betreffen). Dasselbe gilt für Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG).

Die AML-VO definiert diese Verpflichteten-Gruppe als "Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen". Dabei entsprechen die Katalogmandate im Wesentlichen denen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Allerdings zählt die AML-VO - anders als das GwG - folgende Katalogmandate nicht auf und fasst den Anwendungsbereich der AML-VO insoweit enger:

    • die Beratung eines Mandanten hinsichtlich dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle[r] Strategie oder damit verbundene[r] Fragen" (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c GwG),
    • die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d GwG) und
    • die Erbringung von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG) .
  • Immobilienmakler einschließlich Mietmakler zählen nach aktueller Rechtslage - unabhängig von etwaigen Schwellenwerten/Geschäften - zu den GwG-Verpflichteten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG). Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und Risikomanagementpflichten sind Immobilienmakler allerdings erst (i) bei der Vermittlung von Kaufverträgen und (ii) bei der Vermittlung von Mietverträgen, bei denen sich die monatliche Miete auf mindestens 10.000 EUR beläuft, verpflichtet. Die Verdachtsidentifikationspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG) bleiben hingegen unabhängig vom Geschäft/Schwellenwert bestehen.

Im Gegensatz hierzu sieht die AML-VO vor, dass Immobilienmakler einschließlich Mietmakler nur dann zu den Verpflichteten zählen, wenn es sich um eine Immobilientransaktion (= Vermittlung von Kaufverträgen oder Vermittlung von Mietverträgen) handelt bzw. die monatliche Miete mindestens 10.000 EUR beträgt. Das stellt eine Erleichterung für Immobilienmakler dar, die keine Kaufverträge und keine Mietverträge mit einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 EUR vermitteln, da sie - anders als nach dem GwG - mangels Verpflichteten-Eigenschaft weder der Verdachtsidentifikationspflicht noch der Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen gemäß AML-VO unterliegen.

  • Nach dem GwG gehören Kunstlagerhalter (soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt), Güterhändler und Kunstvermittler zu den Verpflichteten.

Die AML-VO sieht eine Erleichterung für Güterhändler vor. Aufgrund des durch die AML-VO eingeführten Verbots von Bargeldzahlungen von über 10.000 EUR (vgl. Art. 80 Abs. 1 AML-VO) ist es nicht mehr erforderlich sämtliche Güterhändler als Verpflichtete der geldwäscherechtlichen Regulierung zu unterwerfen. Vielmehr sind nach der AML-VO nur noch diejenigen Güterhändler Verpflichtete, die mit besonders geldwäscherelevanten Gütern handeln. Hierzu zählen Edelmetalle, Edelsteine, andere hochwertige Güter (z.B. Uhren im Wert von mehr als 10.000 EUR oder KFZ im Wert von mehr als 250.000 EUR) und Kulturgüter (= besonders alte Gegenstände, z.B. mehr als 100 Jahre alte Bücher oder archäologische Gegenstände).

Darüber hinaus gelten die vorstehend genannten besonderen Güterhändler nach der AML-VO nur dann als Verpflichtete, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten, z.B. bei Händlern von Kulturgütern eine Transaktion im Wert von mindestens 10.000 EUR oder bei Händlern von hochwertigen Gütern in Form eines KFZs zu einem Preis von mehr als 250.000 EUR. Sofern die Schwellenwerte nicht überschritten werden, findet die AML-VO auf die entsprechenden Güterhändler insgesamt keine Anwendung. Dies stellt eine Erleichterung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage nach dem GwG dar, wonach die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für die Einstufung als Verpflichteter keine Rolle spielt. Hiernach müssen Güterhändler auch dann der Verdachtsidentifikationspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und der Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG) nachkommen, wenn sie die Schwellenwerte nicht erreichen. Für die besonderen Güterhändler nach der AML-VO gilt dies mangels Einstufung als Verpflichteter nicht.

  • Veranstalter von Glücksspielen sind auch nach der AML-VO Verpflichtete, die Vermittler von Glücksspielen zählen dahingegen nach der AML-VO nicht mehr zum Kreis der Verpflichteten. Die Herausnahme einiger Glücksspielanbieter aus dem Anwendungsbereich der geldwäscherechtlichen Vorschriften, wie es aktuell § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG für Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GewO, Totalisatoren gemäß § 1 RennwLottG und Lotterien mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis regelt, ist in der AML-VO nicht vorgesehen. Allerdings enthält Art. 4 Abs. 1 AML-VO eine Öffnungsklausel für nationale Gesetzgeber, die es ihnen ermöglicht, Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Glücksspieldiensten zu beschließen. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber für die genannten Anbieter entsprechende Ausnahmen beschließen wird.
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister (Crowdfunding Service Provider) und Schwarmfinanzierungsvermittler (Crowdfunding Intermediaries) werden durch die AML-VO neu als Verpflichtete aufgenommen.

Schwarmfinanzierungsdienstleister sind solche im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e) der Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503) (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 AML-VO).

Schwarmfinanzierungsvermittler sind Unternehmen, die kein Schwarmfinanzierungsdienstleister sind und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, über ein internetgestütztes Informationssystem, das für die Öffentlichkeit oder für nur eine begrenzte Anzahl von Geldgebern zugänglich ist, die Zusammenführung von

    • Projektträgern, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, und
    • Geldgebern, die zur Finanzierung von Projekten beitragen,

zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 AML-VO).

  • Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, die nicht als Kredit- oder Finanzinstitut zu qualifizieren sind, werden durch die AML-VO neu als Verpflichtete aufgenommen. Folglich könnten Händler, die beispielsweise im Rahmen eines Immobilien- oder Güterkaufs einen Ratenkredit an ihre Kunden vermitteln, zukünftig zu den Verpflichteten zählen. Als Einschränkung sieht die AML-VO vor, dass die Verpflichteten-Eigenschaft allerdings nur greift, wenn Kreditvermittler nicht unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber(s) oder Kreditvermittler(s) handeln. Der Begriff 'Verantwortung' wird in der AML-VO nicht näher konkretisiert. Einiges spricht dafür, dass hierbei die Auftragsbeziehung das entscheidende Element sein dürfte: Handelt ein Kreditvermittler aus einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Auftragsbeziehung mit Kreditgebern heraus, so dürfe er unter der "Verantwortung" eines oder mehrerer Kreditgeber handeln.
  • Fußballvermittler werden neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen. Fußballvermittler ist jede natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt (Art. 2 Nr.53 AML-VO).
  • Die AML-VO sieht die Aufnahme von Profifußballvereinen in Kreis der Verpflichteten vor, sofern folgende Transaktionen vorgenommen werden
    • Transaktionen mit einem Anleger;
    • Transaktionen mit einem Sponsor;
    • Transaktionen mit Fußballvermittlern (= Spielerberater) oder anderen Vermittlern;
    • Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers.
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