Urteil des Kammergerichts zu Bitcoins – meine Wette: die BaFin wird ihre Haltung zur Erlaubnispflicht von Handelsplattformen für Kryptowährungen nicht ändern | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Urteil des Kammergerichts zu Bitcoins – meine Wette: die BaFin wird ihre Haltung zur Erlaubnispflicht von Handelsplattformen für Kryptowährungen nicht ändern

Sicher ist nur eins:

In Berlin war ein Betreiber einer Handelsplattform für Bitcoins strafrechtlich angeklagt worden, weil er angeblich gegen KWG-Erlaubnispflichten verstoßen hatte. Das Kammergericht hat ihn in einem Urteil Ende September rechtskräftig freigesprochen und dabei festgestellt, dass Bitcoins vom KWG nicht erfasst seien, mithin auch keine Erlaubnispflicht bestehen könne (KG Berlin, Urteil v. 25. Sept. 2018 – Az. (4) 161 Ss 28/18 u. 35/18). Ob das Urteil richtig oder falsch war, ob die BaFin dieses Urteil billigt oder nicht, an dem Freispruch wird sich nichts mehr ändern.

Meine Wette: Handel mit Crypto-Währungen auch zukünftig nicht erlaubnisfrei

Um es vorwegzunehmen. Das Urteil hindert nicht die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin, dieselben oder ähnliche Tätigkeiten anderer Personen aktuell oder zukünftig als erlaubnispflichtig einzuordnen.

Gerne lobe ich ein 50 Liter-Fass Kölsch aus für die Wette, dass die BaFin ihre Haltung zu Kryptowährungen nicht ändern wird.

Warum? Das Urteil des Kammergerichts überzeugt nicht. Das Argument, das die Entscheidung tragen soll, der Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, lässt sich nicht aufrechterhalten. Warum sollen Bitcoins nicht vom Wortsinn des Wortes „Recheneinheiten“ im KWG erfasst sein können? Dass der historische Gesetzgeber bei Erlass der Norm im Jahr 1997 nicht über Bitcoins nachgedacht hat, hindert diese Einordnung nicht.

Recheneinheiten werden in der juristischen Literatur bisweilen definiert als „Wertmesser“. Als Beispiel wird immer der ECU genannt, der nie eine Währung, sondern eine künstliche Einheit war, die aus europäischen Währungen errechnet wurde. Dass Bitcoins und andere Kryptowährungen in bestimmten Wirtschaftskreisen als „Wertmesser“ angesehen werden – zugegeben sehr volatil –, dürfte wohl nicht bezweifelt werden.

Natürlich ist die Einordnung von Crypto-Währungen in das KWG nicht unumstritten. Z.B. könnte man vertreten, dass der Begriff „Recheneinheiten“ nur staatlich gebilligte Währungen oder aus solchen Währungen abgeleitete Einheiten, wie z.B. den ECU, meint. Das Kammergericht hätte sich mit den Meinungen auseinandersetzen können; hat es aber nicht wirklich getan und leider zahlreiche Quellen fehlerhaft zitiert. Ich habe selbst in mehreren Abhandlungen dargelegt, dass die besseren Argumente für diese Auffassung (Bitcoins = Recheneinheiten) sprechen. Die ganz große Mehrheit der Juristen vertritt diese Meinung. Das vor allem deswegen, weil Bitcoins die meisten wesentlichen Geldfunktionen erfüllen, insbesondere die weltweite Anerkennung als Tauschmittel und als Wertaufbewahrungsmittel (das ist ja der Grund für die Spekulationen). Die hohe Volatilität spricht nicht dagegen; dann müsste man z.B. auch bestimmte ausländische Währungen ausklammern. Der Bitcoin stellt auch deshalb eine Recheneinheit dar, weil er einen Nominalwert besitzt und der Wert von Waren oder Dienstleistungen sich in dieser Recheneinheit ausdrücken lässt.

Was folgt aus dem Urteil?

Das Urteil bedeutet nur, dass der hier angeklagte Plattformbetreiber für dieses Verhalten nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie gesagt, die BaFin ist durch das Urteil nicht gehindert, sämtliche vergleichbaren Fälle als erlaubnispflichtig anzusehen. Auch der Gleichheitsgrundsatz verlangt das nicht.

Ich gehe davon aus, dass die BaFin deshalb im Wesentlichen bei Ihrer Haltung bleiben wird.

Die Wette gilt!

Sicher wäre es nicht falsch, wenn noch einmal ein Gericht Gelegenheit erhielte, sich des Themas anzunehmen. Ich würde hoffen, dass wir dann ein gut begründetes Urteil, wie auch immer es ausgehen mag, vorfinden werden.

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