Das am 29.01.2026 durch den Bundestag beschlossene Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz („BRUBEG“) bringt sowohl umfassende neue Pflichten als auch regulatorische Entlastungen für den Finanzsektor mit sich. Während Themen wie ESG-Risiken und die Überwachung von Schlüsselfunktionen erstmals umfassend und auch hierarchisch gesetzlich verankert werden, profitieren kleinere Institute von gezielten Entlastungen. Wir geben einen Überblick über die zentralen Säulen dieser Reform und zeigen auf, welche Weichenstellungen für Institute nun entscheidend sind.
1. Neue gesetzliche Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen (§ 25e KWG n.F.)
Die Eignungsprüfung von Inhabern von Schlüsselfunktionen ist nicht völlig neu. Bereits bislang ergaben sich entsprechende Erwartungen aus EBA-Leitlinien, BaFin-Merkblättern und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Neu ist jedoch, dass das BRUBEG diese Anforderungen nun ausdrücklich im KWG verankert und mit konkreten Rechtsfolgen, Eingriffsbefugnissen und teilweise Anzeigepflichten verbindet.
Das Gesetz unterscheidet künftig zwei Kategorien von Schlüsselfunktionen. Inhaber allgemeiner Schlüsselfunktionen nach § 1 Abs. 2b KWG n.F. sind Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Leitung eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft, die weder der Geschäftsleitung noch den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen angehören. Davon abzugrenzen sind Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen gemäß § 1 Abs. 2d KWG n.F., welche die internen Kontrollfunktionen oder den Finanzbereich leiten (CFO), ohne selbst Geschäftsleiter zu sein.
Die Neuregelung begründet explizite Pflichten für die Auswahl sowie Überwachung von Inhabern einer Schlüsselfunktion. Diese Anforderungen leiteten sich zuvor nur indirekt aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ab.
Zu den neuen ausdrücklichen Pflichten gehört etwa die Ersetzung eines Inhabers einer Schlüsselfunktion, falls dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 25e Abs. 2 S. 2 KWG n.F.). Zudem müssen Verfahren und Konzepte existieren, die eine jederzeitige Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen gewährleisten. Bei Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen ohne die erforderliche Eignung kann die BaFin zudem verlangen, dass die Funktion gar nicht erst übertragen oder wieder entzogen wird (§ 25e Abs. 3 Nr. 2 KWG n.F.). Alternativ darf die Aufsicht anordnen, dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen ergreift (§ 25e Abs. 3 Nr. 2 KWG n.F.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung ist das Fit-and-Proper-Rundschreiben der BaFin aus November 2025, das die Anforderungen an Geschäftsleiter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane präzisiert. Es ist davon auszugehen, dass die im Rundschreiben definierten Maßstäbe positionsbezogen auf Schlüsselfunktionsträger angewendet werden oder die BaFin eine weitere klarstellende Anpassung des Rundschreibens vornimmt. Unabhängig davon bedeutet dies, dass die für Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane geltenden Bewertungsmaßstäbe und die damit verbundene Aufsichtspraxis zukünftig als Grundlage dienen, jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Funktion und des jeweiligen Risikoprofils der Schlüsselfunktion individuell angepasst werden.
Große Institute nach § 1 Abs. 1c KWG n.F. unterliegen künftig erweiterten Anzeigepflichten bei personellen Veränderungen in Schlüsselpositionen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG n.F. ist die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe aller für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung relevanten Tatsachen anzuzeigen. Zudem besteht nach § 24 Abs. 1 Nr. 15c KWG n.F. eine Meldepflicht für die Abberufung dieser Personen.
Für CRR-Kreditinstitute ergibt sich hieraus ein unmittelbarer Anpassungsbedarf bei der Organisation und Kategorisierung ihrer Mitarbeiterstruktur. Zukünftig müssen neben der Geschäftsleitung auch alle Inhaber von Schlüsselfunktionen sorgfältig ausgewählt sowie dauerhaft auf ihre Eignung überwacht werden. Zur Vermeidung gesetzlicher Verstöße ist die Erstellung eines vollständigen Inventars dieser Schlüsselpositionen erforderlich. Zudem müssen die Institute rechtssichere Prozesse für etwaige Eignungsdefizite definieren, die abgestufte Maßnahmen bis hin zur Abberufung vorsehen. Zur Vermeidung persönlicher Zwangsmittel sollten Institute ihre Inhaber von Schlüsselfunktionen gezielt zu den neuen Pflichten sowie dem erweiterten Aufsichtskontakt schulen. Zudem empfiehlt sich die Festlegung interner Eskalationspfade für den Fall direkter BaFin-Anordnungen.
2. Langfristige Resilienz durch verpflichtende ESG-Risikoplanung
Das BRUBEG überführt das Management von ESG-Risiken mit den neu geschaffenen §§ 26c, 26d KWG erstmals in einen verbindlichen gesetzlichen Rahmen. Bisher waren diese Anforderungen primär in den MaRisk-Vorgaben verortet.
Betroffen ist zunächst das Risikomanagement. ESG-Risiken sind in die allgemeinen Governance-Regelungen zu implementieren. Das bedeutet: ESG-Risiken sind in der Risikostrategie, bei der Strategieüberprüfung, bei der Risikoinventur, im Rahmen der IT-Ausstattung, bei den Prozessen nach § 25a KWG, in den Vergütungssystemen und bei der Geschäftsorganisation zu berücksichtigen (§ 26c Abs.1 bis Abs. 4 KWG n.F.) und sind von nun an eng miteinander verzahnt.
Ein zentrales Element der Reform ist die Pflicht zur Aufstellung eines eigenständigen ESG-Risikoplans (§ 26d Abs. 1 KWG n.F.). Dieser Plan muss finanzielle Risiken aus Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte abbilden und dabei mindestens einen Zeitraum von zehn Jahren erfassen (§ 26d Abs. 1 S. 2 KWG n.F.).
Die ESG-Risikopläne sind als Teil umfassender Risikostrategien zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie von dem Institut zu entwickeln sind. Sie sind von kleinen und nicht komplexen Instituten alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten regelmäßig, aber mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen (§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 KWG n.F.).
Dabei ist besonders das Verhältnis von ESG-Risikoplans und anderen Nachhaltigkeitsregimen zu beachten. Denn der prudenzielle ESG-Risikoplan zielt allein auf die finanzielle Wesentlichkeit ab und stellt keinen Ersatz für den Transformationsplan oder Nachhaltigkeitsbericht dar.
Kleine und nicht komplexe Institute profitieren von deutlichen Erleichterungen bei der Ausgestaltung dieser Pläne. Sie dürfen ihre Ziele und Verfahren rein qualitativ beschreiben, ohne hierfür eine explizite Genehmigung der BaFin einholen zu müssen (§ 26d Abs. 1 S. 4 KWG n.F.). Zudem ist es diesen Instituten bis zum Ablauf des Jahres 2029 gestattet, ihren Risikoplan vorrangig auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken, insbesondere Klimarisiken, zu begrenzen (§ 26d Abs. 1 S. 5 KWG n.F.).
In der Praxis ist zu erwarten, dass Leiter der internen Kontrollfunktionen, sofern sie im Risikocontrolling angesiedelt sind und damit auch die ESG-Risikopläne verantworten, die Rolle eines strategischen Nachhaltigkeitsknotenpunkts übernehmen. Nach § 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. h) und i) KWG n.F. haben die Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen über hinreichende Autorität sowie direkten Zugang zum Aufsichtsorgan verfügen. Sie müssen Risiken unabhängig von der Geschäftsleitung adressieren können und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abberufen werden. Diese Funktion dient damit als Bindeglied zwischen Risikomanagement, Geschäftsführung und Aufsichtsorgan, was eine konsistente Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Kontrollstrukturen gewährleistet. Leitet ein ESG-Beauftragter keine interne Kontrollfunktion, kann seine Rolle dennoch als Schlüsselfunktion nach § 1 Abs. 2b KWG n.F. gelten, sofern er wesentlichen Einfluss auf die Institutsleitung ausübt. Die konkrete Einordnung durch die BaFin sowie die künftige Entscheidungspraxis der Gerichte zu dieser Funktionsabgrenzung bleiben jedoch abzuwarten.
Die Aufsicht prüft die Fortschritte bei der ESG-Handhabung künftig im Rahmen des regelmäßigen SREP-Verfahrens (Supervisory Review and Evaluation Process) nach § 6b Abs. 2 S. 2 Nr. 14, Nr. 15 KWG n.F. Ein nachhaltiger Verstoß gegen die neuen Vorschriften zur allgemeinen Risikoplanung und zur speziellen ESG-Risikoplanung kann zur Untersagung des Geschäftsbetriebs (§ 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG) und einem Bußgeld von bis zu fünf Millionen Euro (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 KWG) führen. Praktisch wird die institutsspezifische Aufsichtserwartung zudem durch Hinzutreten der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken geprägt.
CRR-Kreditinstitute stehen nun vor der Herausforderung, einen ESG-Risikoplan für einen Zeitraum von zehn Jahren zu entwickeln und ihr Risikomanagement dahingehend auszurichten. Das bedeutet u.a., dass die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen haben, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Dies erfordert eine verstärkte Berücksichtigung von ESG-Risiken sowie eine konsequente, regelmäßige Anpassung der bankinternen Risikostrategien an die veränderten Rahmenbedingungen.
3. Verschärftes Sanktions- und Durchsetzungsregime
Das BRUBEG verschärft nicht nur die materiellen Organisations- und Risikopflichten, sondern auch das aufsichtsrechtliche Durchsetzungsregime. Die Reform fügt sich in einen unionsrechtlich vorgezeichneten Trend ein, wonach laufende Verstöße nicht nur punktuell sanktioniert, sondern mit eigenständigen Beugeinstrumenten beendet werden sollen. Neben erweiterten Anordnungs- und Eingriffsbefugnissen nach §§ 6 Abs. 3, 44 ff. und 45 KWG n.F. tritt mit § 50 KWG n.F. daher ein neues Instrument in den Vordergrund, das in der Praxis erhebliche Relevanz entfalten kann.
Besonders einschneidend ist das periodische Zwangsgeld nach § 50 KWG n.F. Die Norm ermöglicht der BaFin bei einem anhaltenden Verstoß gegen das KWG, gegen darauf beruhende Rechtsverordnungen, gegen die CRR oder gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsicht die Verhängung eines täglich anfallenden Zwangsgelds (§ 50 Abs. 1 KWG n.F.). Adressaten sind nicht nur Institute, sondern auch Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist (§ 50 Abs. 1 KWG n.F.). Die Vorschrift verlagert den Durchsetzungsdruck damit deutlich stärker auf individuell zuordenbare Verantwortungsträger.
Systematisch ist § 50 KWG n.F. nicht als klassisches Bußgeld, sondern als zukunftsgerichtetes Beugemittel zu verstehen. Das periodische Zwangsgeld dient nicht der Ahndung abgeschlossener Vergangenheitsverstöße, sondern der Beendigung eines fortdauernden pflichtwidrigen Zustands. Es läuft ab dem von der BaFin festgelegten Tag an, endet mit der Beseitigung des Verstoßes und ist auf maximal sechs Monate begrenzt; eine rückwirkende Verhängung ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 KWG n.F.). Die endgültige Gesamthöhe wird erst nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des Höchstzeitraums anhand der Verstoßtage und der Tageshöhe festgesetzt (§ 50 Abs. 3 KWG n.F.). Gerade diese Struktur zeigt, dass das Instrument auf schnellen Anpassungsdruck und nicht primär auf repressiven Sanktionscharakter angelegt ist.
Gleichwohl ist die wirtschaftliche Schärfe erheblich. Für natürliche Personen kann die Tageshöhe bis zu 50.000 Euro betragen, für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes (§ 50 Abs. 4 KWG n.F.). Für Unternehmen wird dabei auf die neuesten aufsichtlichen Finanzinformationen abgestellt; bei Gruppen ist grundsätzlich der konsolidierte Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe maßgeblich (§ 50 Abs. 5 KWG n.F.).
Für Institute besonders relevant ist die Kumulationslogik der Norm. Andere Aufsichtsbefugnisse bleiben unberührt, und das periodische Zwangsgeld kann mit einer Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden (§ 50 Abs. 1 S. 3 und 4 KWG n.F.). Das Instrument steht daher nicht anstelle anderer Maßnahmen, sondern neben ihnen. In der Sache entsteht damit ein abgestuftes Durchsetzungsmodell, in dem materielle Anforderungen, konkrete Anordnungen, laufende Aufsicht und ökonomischer Druck ineinandergreifen. Vor allem bei Governance-Mängeln, ESG-Defiziten oder Umsetzungsverzögerungen nach einer aufsichtlichen Beanstandung dürfte diese Kombination erhebliches Gewicht entfalten.
Rechtspraktisch besonders sensibel ist der weite persönliche Anwendungsbereich. Der Gesetzeswortlaut definiert nicht näher, wann eine „andere natürliche Person“ für einen Verstoß verantwortlich ist. Für die spätere Anwendung wird daher maßgeblich sein, ob tatsächliche Entscheidungs- und Einflussmöglichkeiten, Eskalationsrechte und konkrete Pflichtenzuweisungen sauber dokumentiert sind. Gerade Mapping of Duties, Funktionsbeschreibungen, Kompetenzordnungen und belastbare Eskalationsprozesse gewinnen damit nochmals an Bedeutung. Gerade das Thema Mapping of Duties dürfte hier in Zukunft eine zentrale Rolle spielen: Zukünftig wird eine „Geschäftsverteilung“ auch unterhalb des Vorstands zur Pflicht (siehe § 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG n.F. und entspr. Rz. 20 sowie 68 ff. EBA/CP/2025/20); danach müssen Rolle, Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten von Mitgliedern der Geschäftsleitung, der Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen einschließlich Einzelheiten zu den Verantwortungsbereichen festgeschrieben werden.
Das neue Sanktionsregime sollte deshalb nicht isoliert gelesen werden. Es ist integraler Bestandteil der BRUBEG-Governance. Je dichter die Anforderungen an Organisation, Verantwortlichkeit und Dokumentation ausfallen, desto leichter wird zugleich die individuelle Zurechnung im Durchsetzungsfall. Für Institute steigt damit nicht nur der materielle Umsetzungsdruck, sondern auch die Bedeutung eines belastbaren Governance-Nachweises.
4. Vergütungsrechtliche Aspekte
Das BRUBEG beinhaltet auch Änderungen für die Vergütungssysteme von Instituten. Unter anderem lässt sich insoweit Folgendes festhalten:
Die unmittelbare Überwachung der Vergütung der Leiter der internen Kontrollfunktionen wird zur Aufgabe des Vergütungskontrollausschusses (§ 25d Abs. 12 Nr. 2 KWG n.F.). Es wird diesbezüglich zu klären sein, ob diese Überwachungspflicht dahingehend verstanden wird, dass auch die Zielvereinbarungen und die Zielfestsetzung vom Vergütungskontrollausschuss vorgenommen werden muss oder ob es sich lediglich um eine nachgelagerte Kontrollverpflichtung handelt.
Daneben sind ESG-Risiken in Vergütungssystemen und Vergütungsparametern angemessen zu berücksichtigen (§ 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG n.F.; § 26c Abs. 3 KWG n.F., § 4 S. 4 InstitutsVergV n.F.). Dies wird dazu führen, dass Institute ggf. ihre Vergütungssysteme dahingehend überprüfen und anpassen müssen sowie entscheiden müssen, auf welcher Ebene bzw. auf welcher Art und Weise ESG-Risken anhand welcher ESG-Kriterien berücksichtigt werden. Voraussichtlich werden Institute darüber nachdenken müssen, dass dies im ESG-Risikoplan festgeschriebenen Inhalte auch im Rahmen der Ausgestaltung des Vergütungs-Set-Ups herangezogen werden, so dass insoweit eine vollumfängliche Schnittstelle bzw. Verzahnung entstehen wird.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a InstitutsVergV n.F. müssen leistungsabhängige Vergütung finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigen. Dies gilt wohl für alle Mitarbeiterkategorien, d.h. auch für Nicht-Risikoträger. Ob dies auch bedeutet, dass reine Tantiemesysteme damit unzulässig werden (da diesen regelmäßig zumindest bei der Anspruchsbegründung keine nichtfinanziellen Kriterien immanent sind, da diese regelmäßig ausschließlich auf den Unternehmenserfolg abstellen) wird sich zeigen.
5. Veränderung von Gruppenstrukturen und Beteiligungskontrolle
Zu erheblichen Veränderungen kommt es auch in der Gruppen- und Strukturaufsicht. Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen sind zukünftig ausdrücklich zulassungspflichtig (§ 2f KWG). Dies setzt unter anderem geeignete Geschäftsleiter, ordnungsgemäße Beteiligungsverhältnisse sowie transparente Gruppenstrukturen voraus (§ 2f Abs. 2 KWG n.F.).
Ergänzt wird dies durch eine verstärkte präventive Aufsicht. Neben einem Inhaberkontrollverfahren für den Erwerb wesentlicher Beteiligungen durch das Institut selbst (§ 2h KWG n.F.), sind Verschmelzungen, Spaltungen sowie die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten künftig frühzeitig anzuzeigen und unterliegen einer aufsichtsrechtlichen Bewertung.
In der Praxis genügt für M&A- und Reorganisationsvorhaben nun nicht mehr nur die gesellschaftsrechtliche- und bilanzielle Vorbereitung. Viel mehr ist ein belastbarer Vorab-Prüfungsprozess vorzunehmen, in dem gesellschaftsrechtliche, prudenzielle, Governance- und Anzeigeaspekte zusammengeführt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch § 1 Abs. 1 S. 3 InstitutsVergV n.F. zu beachten, wonach die Pflichten in Bezug auf die Gruppenweite Regelung der Vergütung nach § 27 InstitutsVergV auch dann anzuwenden sind, wenn Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, an der Spitze einer Gruppe stehen, mithin diese also das übergeordnete Unternehmen sind.
6. Vermeidung von Doppelanrechnungen bei der Anwendung des Output-Floors
Mit der CRR-III-Verordnung wurde der Output-Floor als verbindliche Untergrenze für die Risikogewichtung im Bankensektor etabliert. Unabhängig von internen Berechnungsmodellen fixiert diese Regelung die Eigenmittelanforderung auf künftig 72,5 Prozent des Standardansatzes und stabilisiert so die Kapitalvorgaben im europäischen Wirtschaftsraum. Nach einer schrittweisen Einführung erreicht diese technische Schranke im Jahr 2030 ihre volle Wirksamkeit.
Das BRUBEG flankiert diese europäische Vorgabe nun durch gezielte Anpassungen im KWG zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen. Gemäß § 6c Abs. 2b KWG n.F. dürfen im SREP-Verfahren keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für Risiken gestellt werden, die bereits durch den Output-Floor abgedeckt sind. Diese Klarstellung verhindert eine doppelte Berücksichtigung identischer Risiken bei der bankindividuellen Kapitalfestsetzung durch die Aufsicht.
7. Ein neuer Aufsichtsrahmen für Zweigstellen aus Drittstaaten
Das BRUBEG etabliert mit den §§ 53c bis 53cq KWG einen vollständig neuen Aufsichtsrahmen für Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Diese werden künftig gemäß ihrem Risikoprofil in die Klassen 1 oder 2 eingestuft (§ 53ca Abs. 1, Abs. 2 KWG n.F.), wodurch eine intensivere Überwachung systemrelevanter oder komplexer Einheiten sichergestellt wird. Da die Neuregelungen mitunter höhere Anforderungen an Eigenkapital und Liquidität stellen, müssen Institute zeitnah ihre Einstufung sowie die daraus resultierenden Meldepflichten prüfen.
8. Auswirkungen auf das Auslagerungsmanagement
BRUBEG verschärft zudem den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Auslagerungen innerhalb des KWG und ZAG.
Für CRR-Kreditinstitute liegt der Schwerpunkt im KWG vor allem auf einer aufsichtsrechtlichen Schärfung des Maßnahmen- und Anzeigerahmens. Für Zahlungs- und E-Geld-Institute nach dem ZAG liegt der Schwerpunkt stärker auf der ausdrücklichen Einbeziehung von Auslagerungsunternehmen in die Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsrechte der Aufsicht.
Im KWG liegt der Schwerpunkt auf einer Schärfung des Maßnahmen- und Anzeigerahmens. Nach § 7 Abs. 2 S. 5 KWG n.F. kann die BaFin aufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte und Prüfungsanordnungen, auch gegenüber Auslagerungsunternehmen richten. Hinzu kommt die geänderte Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG n.F.. Danach sind die Absicht und der Vollzug wesentlicher Auslagerungen sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen bestehender wesentlicher Auslagerungen anzuzeigen. Für KWG-Institute folgt daraus kein völlig neues materielles Auslagerungsrecht, wohl aber eine Verdichtung der Steuerungs-, Anzeige- und Nachweispflichten. Auslagerungsvereinbarungen und internes Auslagerungsmanagement sollten deshalb insbesondere darauf überprüft werden, ob Informations-, Vorlage-, Prüfungs- und Zugangsrechte, Melde- und Eskalationspflichten sowie Kooperations- und Abhilfemechanismen aufsichtsrechtlich belastbar ausgestaltet sind.
Im ZAG ist die Änderung enger, aber unmittelbarer. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 ZAG n.F. sind nun ausdrücklich auch Auslagerungsunternehmen sowie deren Organmitglieder und Beschäftigte verpflichtet, der BaFin und der Bundesbank Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Für ZAG-Institute bedeutet das vor allem, dass Auslagerungsvereinbarungen die gesetzlich abgesicherte Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungszugriffslage vertraglich tragen müssen. Relevant sind insoweit insbesondere Auskunfts- und Unterstützungspflichten, Zugangs- und Prüfungsrechte sowie klare Ansprechpartner- und Eskalationsregelungen.
9. Folgen für die Praxis
Für die Praxis spricht vieles dafür, das BRUBEG nicht in einzelne Fachthemen zu zerlegen. Die Neuregelungen betreffen Vorstand, Aufsichtsorgan, interne Kontrollfunktionen, HR, Compliance, Risikocontrolling, M&A, Treasury und Konzernsteuerung zugleich. Dies gilt in der Sache auch für das Auslagerungsmanagement, weil die BRUBEG-Änderungen im KWG und ZAG Auslagerungen stärker in den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen-, Anzeige- und Prüfungsrahmen einbeziehen und damit bereichsübergreifende Abstimmung zwischen Fachbereichen, Auslagerungsmanagement, Compliance, Risikocontrolling und Recht erfordern.
Im Vordergrund sollte daher eine belastbare Governance-Landkarte, überarbeitete Funktions- und Organbeschreibungen, eine methodisch saubere Identifikation von Schlüsselfunktionen und ein konsistentes Mapping der Verantwortlichkeiten stehen. Parallel dazu sollte der ESG-Risikoplan eng mit Risikoinventur, Strategie, Datenhaushalt, Stresstests, ICAAP und internem Reporting verzahnt werden.
Gruppen mit Holding-Strukturen oder geplanter Transaktionsaktivität sollten frühzeitig prüfen, ob Zulassungs-, Anzeige- oder Vorabkontrollpflichten ausgelöst werden. IRB-Institute müssen die Output-Floor-Wirkungen in Kapitalplanung und Aufsichtsdialog einarbeiten.
Institute mit Drittstaatenbezug sollten ihr Präsenzmodell einschließlich Eigenmittel-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen überprüfen.
Schließlich sollte der vergütungsrechtliche Anpassungsbedarf von Anfang an mitgedacht werden, weil sich die BRUBEG-Folgen gerade an den Schnittstellen zwischen Governance, ESG und Vergütung verdichten.
Hinzu kommt, dass das neue Durchsetzungsregime eine deutlich präzisere Dokumentation von Zuständigkeiten, Eskalationen und Abhilfemaßnahmen verlangt. Wer Verantwortlichkeiten nicht sauber zuordnet und Maßnahmen nicht belastbar nachhält, erhöht nicht nur das materielle Compliance-Risiko, sondern auch das Risiko persönlicher Inanspruchnahme im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen und periodischen Zwangsgeldern (Stichwort: § 44er-Prüfungen).
10. Fazit
Das BRUBEG ist im Ergebnis weniger eine punktuelle Einzelreform als eine Art institutweites Koordinations- und Umsetzungsprogramm. Danach sind und werden BRUBEG-Implementierungsprojekte in einem hohen Ausmaß Projekte mit einer Vielzahl von Schnittstellen und Verzahnungen, die eine gute Strukturierung und Koordination zwingend machen.
Das BRUBEG stellt Institute vor die Herausforderung, ihre internen Governance-Strukturen sowie ihr Risikomanagement grundlegend an neue Nachhaltigkeitsstandards und verschärfte Aufsichtsbefugnisse anzupassen. Während die Vereinfachungen für kleinere Institute eine Entlastung bieten, erhöht die Ausweitung der Fit-and-Proper-Prüfungen auf die zweite Führungsebene den administrativen Aufwand sowie das Haftungsrisiko für alle CRR-Kreditinstitute.
Die Identifikation der Inhaber von Schlüsselfunktionen und die Erarbeitung eines belastbaren ESG-Risikoplans sollten daher frühzeitig priorisiert werden. Daneben sollte – jedenfalls bei Instituten mit wesentlichen Auslagerungen – auch eine gezielte Überprüfung der Auslagerungsgovernance, der vertraglichen Prüfungs- und Mitwirkungsrechte sowie der Vorfall- und Eskalationsprozesse frühzeitig auf die Umsetzungsagenda gesetzt werden.
Die gesteigerte materielle Regelungsdichte wird durch ein deutlich schärferes Instrumentarium der individuellen Verantwortungszuweisung und laufenden Durchsetzung flankiert. Gerade deshalb wird sich die Tragfähigkeit der BRUBEG-Umsetzung weniger an Einzelrichtlinien als an der Kohärenz des Gesamtansatzes entscheiden.

