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PSD3 steht vor der Tür - Die Bereichsausnahmen nach PSR und PSD3

Was Handel und Zahlungsdienstleister jetzt wissen müssen: Die Verabschiedung der finalen Texte der neuen Payment Services Regulation (PSR) und der neuen Payment Services Directive (PSD3) steht unmittelbar bevor. Nach den aktuellen Entwürfen vom April 2026 wird erwartet, dass beide Rechtsakte in Kürze vom Europäischen Parlament und vom EU-Ministerrat verabschiedet werden.

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© GÖRG

Die neuen Regeln werden voraussichtlich ca. 21 Monate nach Inkrafttreten gelten, also etwa ab Anfang 2028.

Die PSR ist als Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar und enthält das gesamte Zahlungsrecht für alle Marktteilnehmer – von der Definition, was reguliert ist und was nicht, über Transparenzpflichten bis hin zur Haftung der Zahlungsdienstleister, der starken Kundenauthentifizierung (SCA), dem Monitoring und der Betrugsprävention. Die PSD3 ist hingegen eine Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden muss (in Deutschland etwa in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) und sich auf die Regulierung von Zahlungsinstituten konzentriert.

Die Bereichsausnahmen

Die PSR übernimmt weitgehend die bekannten Ausnahmen aus dem bisherigen ZAG, fügt aber einige wichtige Ergänzungen und Präzisierungen hinzu.

1. Bargeldausgabe an der Ladenkasse ohne Kauf

Während die alte Ausnahme der Bargeldausgabe im Zusammenhang mit Käufen von Waren oder Erwerben von Dienstleistungen erhalten bleibt, gewährt die PSR zukünftig diese Möglichkeit auch unabhängig von einem konkreten Kauf von Waren oder Dienstleistungen. Der Betrag des pro Abhebung zur Verfügung gestellten Bargelds darf 150 EUR nicht übersteigen, es sei denn der einzelne Mitgliedstaat legt eine niedrigere Grenze, mindestens jedoch 100 EUR, fest. Zudem können Mitgliedstaaten ein tägliches Abhebelimit von mindestens 200 EUR pro Zahlungskonto vorsehen. Über etwaige Gebühren müssen Händler den Kunden vorher informieren.

2. Handelsvertreter

Die Ausnahme für Zahlungstransaktionen über Handelsvertreter (z.B. Tankstellen, Ticketverkäufer u.ä.) wurde ein wenig präzisiert, bleibt aber im Wesentlichen unverändert. Nach wie vor wird u.a. ein Verhandlungs- und Abschlussspielraum des Handelsvertreters gefordert.

Im Vergleich zum aktuellen Recht, das im ZAG umgesetzt ist, findet sich in der PSR der Begriff des „Zentralregulierers“ nicht. Hierbei handelt es sich z.B. um Einkaufs- oder Verkaufszusammenschlüsse, die für ihre Mitglieder gesammelt Konditionen mit Zulieferern oder mit dem Vertrieb verhandeln. Diese dürfen nach dem ZAG in beschränktem Umfang auch Zahlungen für ihre Mitglieder abwickeln. Möglich erscheint – obschon die PSR dazu schweigt -, dass zukünftig die Rechtsfigur des Zentralregulierers über eine weite Auslegung des Handelsvertreterbegriffs erhalten bleibt. Das ist aber aktuell völlig offen.

Die EBA ist in der PSR beauftragt, bis (dann wohl) ca. Mai 2027 zur Handelsvertreterausnahme Leitlinien zu erlassen, um Klarheit und Harmonisierung bei der Anwendung dieser Bereichsausnahme zu gewährleisten. Diese Leitlinien werden hoffentlich darüber Aufschluss geben, welche Anforderungen an den "Verhandlungs- und Abschlussspielraum" tatsächlich zu stellen sind und ob der Zentralregulierer erfasst ist.

3. Papiergutscheine jetzt auch in Plastik

Die bisherige Ausnahme für „Papiergutscheine“, die schon in der historischen PSD1 in der Nachbarschaft der ebenso antiquierten Schecks und Reiseschecks zu finden war, wurde wenig beachtet. Sie resultierte wohl daraus, dass die Zahlungsdiensterichtlinie sich nur mit elektronischen Transaktionen befassen wollte.

Die PSR dehnt dies nun auf „physische Gutscheine ähnlicher Natur" aus. Dies erfasst auch Gutscheine in Form von Plastikkarten. Wichtig ist, dass hierbei keine Anzeigepflicht besteht und die strengen Anforderungen von Limited Loop und Limited Range nicht gelten. Elektronische Gutscheine sollen hiervon nicht erfasst sein. Ob aber die hier ausgenommenen Plastikkarten beispielsweise einen elektronischen Chip beinhalten dürfen, ist unklar.

4. Limited Network / Limited Range / Sozialkarte

Die Ausnahme für Limited Network, Limited Range und Sozialkarten bleibt im Wesentlichen wie bisher. Eine wichtige Änderung betrifft jedoch die "Hauskarte": Bisher war diese auf physische Ladenlokale ("innerhalb eines Kaufhauses") beschränkt. Jetzt werden auch "online stores" erfasst. Dies könnte etwa auch einen "Amazon Marketplace" erfassen und eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten für Online-Marktplätze.

Die EBA erhält den Auftrag, bis ca. Mai 2027 Regulatory Technical Standards (RTS) für Limited Loop/Limited Range zu erarbeiten. Dabei wird voraussichtlich insbesondere die Interpretation der neuen "online stores"-Ausnahme und die Praxis aus anderen Mitgliedstaaten einfließen.

5. Konzernausnahme „ohne Verbundausnahme“

Die neue Konzernausnahme nach PSR sollte in der Auslegung einen ähnlichen Umfang haben, wie diejenige nach dem ZAG (basierend auf PSD2). Die Konzernausnahme nach ZAG war ja anfänglich (2018) Gegenstand erheblicher Verhandlungen mit der Aufsicht; im Ergebnis führte dies dazu, dass Cash Management Systeme und Payment Factories der Konzerne ausgenommen wurden. Die Neufassung der PSR ist als solche auch nicht so klar; die Erwägungsgründe der PSR und damit die Auslegung des Gesetzes sollte aber die bisher auch ausgenommenen Strukturen erfassen.

Was die PSR nicht vorsieht: Die deutsche Besonderheit der „Verbundausnahme“. Diese nahm Zahlungstransaktionen zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe aus. Hiervon spricht die PSR nicht mehr und es auch nicht ersichtlich, dass diese Öffnung durch Auslegung weiter Bestand haben wird.

6. Ungeschriebene Ausnahmen (Inkasso etc.)

Besonders spannend wird die Zukunft für die nach der Verwaltungspraxis der BaFin zum ZAG bekannten ungeschriebenen Ausnahmen. Die bekannteste ist die Inkassoausnahme, weiterhin diejenige für privatärztliche Verrechnungsstellen, dann die Nachnahmeausnahme, die Ausnahme für Anderkonten, für Steuerberater und andere.

Hierzu sind in der PSR auch keine Leitlinien der EBA oder Ausführungsverordnungen vorgesehen. Ob es dazu ein neues Merkblatt der BaFin geben wird, ist ungewiss. Immerhin reden wir über die Auslegung einer europäischen Verordnung. Vermutlich wird man Aussagen hierzu demnächst im Single Rulebook der EBA und deren Q&A suchen müssen.

Fazit

Die neuen Bereichsausnahmen nach PSR und PSD3 übernehmen weitgehend die bekannten Ausnahmen aus dem bisherigen ZAG, bringen aber wichtige Ergänzungen und Präzisierungen mit sich.
Die Feinjustierungen werden jedoch in den kommenden Monaten aus den Level 2- und Level 3-Akten erwartet – „hier spielt die Musik“. Handel und Zahlungsdienstleister sollten die Entwicklung dieser Sekundärrechtsakte genau beobachten, da sie maßgeblich die praktische Ausgestaltung der neuen Bereichsausnahmen bestimmen können.
Vieles zu den Ausnahmebestimmungen wird sich zukünftig auch aus der Guidance der Aufsichtsbehörden ergeben, die wir demnächst voraussichtlich vor allem im Single Rulebook der EBA unter den Q&A zur PSR finden werden.


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