Negativtestate nach ZAG und KWG gebührenpflichtig | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Negativtestate nach ZAG und KWG gebührenpflichtig

Unternehmen, die Zweifel haben, ob ihre gegenwärtige oder künftige Geschäftstätigkeit nach den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) oder des Kreditwesengesetzes (KWG) erlaubnispflichtig ist, legen ihr Geschäftsmodell häufig der BaFin zur Prüfung vor und beantragen eine entsprechende Stellungnahme der BaFin („Negativtestat“). Die Frage der Erlaubnispflichtigkeit ist insbesondere bei Unternehmen von Relevanz, deren Geschäftstätigkeit nicht in erster Linie auf die Erbringung von Bankgeschäften oder Zahlungsdiensten ausgerichtet ist, die aber gegenüber Geschäftspartnern oder Kunden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einzelne Leistungen anbieten oder anbieten möchten, die als Zahlungsdienste oder Bankgeschäfte qualifiziert werden könnten. Die Erstellung solcher Negativtestate erfolgte bislang ohne Erhebung von Gebühren durch die BaFin. Seit dem 1. Januar 2015 sind solche Negativtestate nunmehr gebührenpflichtig.

Bisherige Situation

Die BaFin entscheidet in Zweifelsfällen darüber, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG, des KWG oder des KAGB unterliegt und erhebt für einzelne öffentliche Leistungen Gebühren, die sich aus einem Gebührenverzeichnis ergeben, welches eine Anlage zu einer „Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz“ ist.

Bislang war für die Erteilung von Negativtestaten durch die BaFin keine Gebühr in diesem Gebührenverzeichnis vorgesehen. Wohl auch aufgrund dieser fehlenden Gebührenregelung sah sich die BaFin bislang einer Vielzahl von Anträgen auf die Erteilung von Negativtestaten ausgesetzt. Die Bearbeitung solcher Anträge nahm infolgedessen häufig einen langen Zeitraum in Anspruch.

Die Neuregelung

Nach dem seit 1. Januar 2015 gültigen Gebührenverzeichnis erhebt die BaFin nunmehr eine Gebühr für die Erteilung von einer Feststellung über die Anwendbarkeit der Regeln des ZAG in Höhe von EUR 5.000,00. Eine Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB oder des KWG unterliegt, zieht eine Gebühr von jeweils EUR 10.000,00 nach sich. Sofern sich eine Feststellung auf die Anwendbarkeit mehrerer der genannten Gesetze erstreckt, sieht das Gebührenverzeichnis verschiedene Gebührennachlässe vor.

Daneben besteht auch eine Gebührenpflicht für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Negativtestats, die im Rahmen des ZAG Gebühren von EUR 1.000,00, im Rahmen des KWG oder des KAGB jeweils Gebühren in Höhe von EUR 2.000,00 nach sich zieht. Hiermit dürften im Wesentlichen die Fälle geregelt sein, in denen ausnahmsweise kein berechtigtes Interesse auf die Abgabe des Negativtestats besteht oder bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Zweifel an der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Vorschriften bestehen. Ob sich die Gebührenpflicht auch auf solche Negativtestate erstreckt, die bereits vor dem 1. Januar 2015 beantragt, aber bislang noch nicht erteilt wurden, ist dem Gebührenverzeichnis nicht zu entnehmen.

Bewertung und Folgen für die Praxis

Auf den ersten Blick begründet die Neuregelung lediglich einen neuen Kostenfaktor für Unternehmen im Rahmen der Durchführung oder Erweiterung ihres Geschäftsmodells. Insbesondere junge Unternehmen wie Start-Ups könnten durch die Neuregelung davon abgehalten werden, ihr Geschäftsmodell aufsichtsrechtlich überprüfen zu lassen. Zudem erscheint es fraglich, ob eine Gebühr für die Erteilung eines Negativtestats in Höhe von EUR 5.000,00 angesichts des damit verbundenen Prüfungsaufwands der BaFin etwa zu den Gebühren für die Bearbeitung eines Erlaubnisantrages nach dem ZAG, die zwischen EUR 5.000,00 und EUR 15.000,00 liegen, in einem angemessenen Verhältnis steht.

Auf den zweiten Blick sind mit der Neuregelung möglicherweise aber auch Vorteile für Unternehmen verbunden. Angesichts der bisher teilweise sehr langen Bearbeitungszeit der Negativtestate durch die BaFin mussten gerade solche Unternehmen, die sicherstellen wollten, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit aufsichtsrechtlichen Normen steht, die Umsetzung neuer Geschäftsmodelle erheblich aufschieben. Die in der Zwischenzeit bestehende Unsicherheit erwies sich häufig als Hindernis für die Durchführung eines neuen Geschäftsmodells. Nach der nunmehr geregelten Gebührenpflicht für Negativtestate könnten sich die Anzahl der entsprechenden Anträge und damit auch die zu erwartende Bearbeitungszeit verringern, so dass Unternehmen schneller Klarheit über die aufsichtsrechtliche Durchführbarkeit ihres Geschäftsmodells haben könnten.

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