Betaal Garant-Entscheidung des EuGH vom 16.7.2026
Erste Entscheidung des EuGH zur Definition von Zahlungsdiensten nach der PSD2
De facto Anerkennung von nicht-regulierten Zahlungsdiensten als Nebendienstleistung zu anderen Dienstleistungen
Spannend: Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für andere Zahlungsdienste als Nebendienstleistung? Wird die Entscheidung vor PSD3 / PSR Bestand haben?

I. Sachverhalt
Die Klägerin, Betaal Garant Nederland CV, ist eine Kommanditgesellschaft niederländischen Rechts, die Privatpersonen im Rahmen von Bauvorhaben Beratungsleistungen erbringt sowie Sicherheiten und Garantien zur Verfügung stellt. Im konkreten Fall bietet sie das Produkt „Zekerheidsstelling" (Sicherheitsleistung) an. Diese Sicherheit wird im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags zwischen dem Kunden (Bauherr), dem Unternehmer (Bauunternehmen) und Betaal Garant bereitgestellt.
Einschlägige Regelungen des niederländischen Rechts: Art. 767 des Siebten Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) sieht vor, dass der Bauherr nur Zahlungen zu leisten hat, die zumindest annähernd dem Baufortschritt oder dem Wert der übertragenen Vermögensgegenstände entsprechen. Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen sicherzustellen, kann vereinbart werden, dass der Bauherr einen Betrag, der 10% des Preises des Bauwerks nicht übersteigen darf, bei einem Notar hinterlegt oder eine Ersatzsicherheit über diesen Betrag zur Verfügung stellt. Die von Betaal Garant angebotene Sicherheitsleistung stellt eine solche „Ersatzsicherheit" als Alternative zur Hinterlegung bei einem Notar dar.
Konkrete Tätigkeit von Betaal Garant: Nach den allgemeinen Bedingungen der Sicherheit zahlt der Kunde einen bestimmten Betrag – standardmäßig 6% des Preises für das Bauwerk – auf das Zahlungskonto der mit Betaal Garant verbundenen Stiftung Betaal Garant (Stichting BGN Zekerheidsstellung). Dieser Betrag wird als Sicherheit verwahrt, bis der Werkvertrag zur Zufriedenheit von Unternehmer und Kunde abgewickelt wurde und dies Betaal Garant schriftlich mitgeteilt wurde. Nach dieser Mitteilung und Zustimmung des Kunden wird der Betrag der Sicherheitsleistung innerhalb von fünf Werktagen vom Zahlungskonto der Stiftung auf das des Unternehmers überwiesen.
Rechtsstreit: Die niederländische Finanzaufsicht (DNB) erließ am 8. Dezember 2020 einen zwangsgeldbewehrten Bescheid gegen Betaal Garant mit der Begründung, dass Betaal Garant durch das Angebot der Sicherheit gegen das Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Zahlungsdienstes ohne Zulassung nach dem niederländischen Recht (das in Umsetzung der PSD2 erlassen worden war) verstoße, weil die Entgegennahme der Geldbeträge des Kunden auf dem Konto der Stiftung Betaal Garant und ihr anschließender Transfer von diesem Konto auf das des Unternehmers einen von Betaal Garant ausgeführten einheitlichen Zahlungsvorgang darstelle. Im Berufungsverfahren legte das niederländische Gericht (College van Beroep voor het bedrijfsleben) die Frage dem EuGH vor.
II. Entscheidung des EuGH
Der EuGH (Erste Kammer) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2026 entschieden, dass Art. 4 Nr. 3 der PSD2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Buchst. c dahin auszulegen ist, dass ein Dienst der Entgegennahme und des Transfers von Geldbeträgen, den eine Stelle als zwischengeschaltete Stelle erbringt, keinen „Zahlungsdienst" im Sinne von Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie und insbesondere keine „Überweisung" darstellt, wenn diese Stelle im Rahmen eines zwischen einem Kunden und einem Unternehmer geschlossenen Vertrags auf dem Zahlungskonto einer mit ihr verbundenen Stiftung Geldbeträge des Kunden entgegennimmt und sie anschließend mit Zustimmung des Kunden von diesem Konto an den Unternehmer transferiert.
Damit folgte der EuGH im Ergebnis dem Votum des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 26. Februar 2026.
III. Wesentliche Begründung der Entscheidung des EuGH
Der EuGH begründete seine Entscheidung mit einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen:
- Wörtliche Auslegung: Art. 4 Nr. 3 der PSD2 definiere „Zahlungsdienst" als eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten. Anhang I Nr. 3 Buchst. c nenne die „Ausführung von Überweisungen". Art. 4 Nr. 24 definiere „Überweisung" als einen Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führe. Das Vorliegen eines Zahlungskontos des Zahlers und die Führung dieses Kontos durch den Zahlungsdienstleister seien somit charakteristische Merkmale für eine Überweisung. Im vorliegenden Fall werden die Transfers von der Bank des Kunden bzw. von der Bank der Stiftung Betaal Garant ausgeführt, nicht von Betaal Garant selbst. Weder Betaal Garant noch die Stiftung Betaal Garant führen Zahlungskonten im Namen ihrer Kunden.
- Systematische Auslegung: Art. 1 Abs. 1 der PSD2 lege sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern fest (Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Postscheckämter). Die Anwendung des Rechtsrahmens sei nach Erwägungsgrund 24 der PSD2 auf Dienstleister beschränkt, die Zahlungsdienste hauptberuflich oder gewerblich erbringen. Die strengen Anforderungen der Richtlinie (Zulassung, Beaufsichtigung, zivilrechtliche Haftung) seien durch die unmittelbare Beteiligung des Zahlungsdienstleisters am Transfer der Geldbeträge gerechtfertigt. Sie seien nicht gerechtfertigt, wenn Geldtransfers nur zur Erbringung einer anderen Hauptleistung (hier: Sicherheitsleistung) durchgeführt werden. Betaal Garant falle nicht unter die Kategorien von Zahlungsdienstleistern und führe keine Geldtransfers selbst zur Erbringung der Sicherheitsleistung durch.
- Teleologische Auslegung: Die PSD2 bezwecke zwar ein hohes Maß an Verbraucherschutz, aber auch Rechtsklarheit und unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens. Das Verbraucherschutzziel könne für sich genommen weder den Anwendungsbereich ändern noch die Begriffe über ihren Wortlaut hinaus erweitern. Die von Betaal Garant erbrachte Sicherheitsleistung stelle eine Alternative zur Hinterlegung bei einem Notar dar. Es ergebe sich weder aus den Bestimmungen noch aus der Systematik der Richtlinie, dass sie die Erbringung solcher Dienste durch Notare der Sonderregelung für Zahlungsdienste unterwerfen wolle.
IV. Abweichungen vom Votum des Generalanwalts vom 26.2.2026
Im Ergebnis stimmte der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts zu. In der Begründung weicht der EuGH jedoch teilweise von der Empfehlung des Generalanwalts ab.
Die Begründung des EuGH weist jedoch folgende Besonderheiten auf:
- Hauptleistung / Nebenleistung: Der EuGH übernahm ausdrücklich die Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 61 bis 65 seiner Schlussanträge zu den hohen Anforderungen der Richtlinie an Zulassung, Beaufsichtigung und zivilrechtliche Haftung. Er folgte der Argumentation des Generalanwalts, dass diese Anforderungen nicht gerechtfertigt seien, wenn Geldtransfers nur zur Erbringung einer anderen Hauptleistung durchgeführt werden.
- Behandlung des Finanztransfer-Arguments: Der Generalanwalt hatte sich ausführlich mit dem Argument auseinandergesetzt, ob der von Betaal Garant erbrachte Dienst als „Finanztransfer" im Sinne von Art. 4 Nr. 22 in Verbindung mit Anhang I Nr. 6 der PSD2 eingestuft werden könne. Er hatte dies verneint, da es an der Unmittelbarkeit und Unbedingtheit der Weiterleitung fehle und die Finanztransfers bei Betaal Garant akzessorisch zur Haupttätigkeit seien. Der EuGH ging auf diese Frage nicht gesondert ein.
- Verbraucherschutzargument: Der Generalanwalt hatte ausführlich begründet, warum das Ziel des Verbraucherschutzes keinen Vorrang gegenüber anderen Zielen der Richtlinie (Rechtsklarheit, einheitliche Anwendung, Effizienzgewinne) haben könne. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass eine weite Auslegung dazu führen würde, dass auch Notare und Rechtsanwälte, die treuhänderisch Gelder verwalten, den strengen Regelungen der PSD2 unterworfen würden. Der EuGH übernahm dieses Argument.
V. Weiterführende Schlussfolgerungen – erlaubnisfreie Nebendienstleistungen
Die Abgrenzung von Haupt- und Nebendienstleistungen war für die Praxis seit Schaffung der in der Zahlungsdiensterichtlinie verkörperten Zahlungsaufsichtsrechts ein sehr relevantes Thema.
Schon in der berühmten Lieferheld–Entscheidung setzte sich im Jahr 2011 das Landgericht Köln mit dieser Frage auseinander. Die Regelung des Finanztransfergeschäfts in der PSD2 erfasst nach ihrem Wortlaut Dienste, bei denen ein Geldbetrag „nur zur“ Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegengenommen wird. Diese Formulierung hat in der Vergangenheit vielfältige Überlegungen zu Diensten angespornt, bei denen es eben nicht „nur“ um Übermittlung von Geldbeträgen geht.
Die Verwaltungspraxis der Bafin hat in vielen Fällen solche Haupt- von Nebendienstleistungen unterschieden, freilich immer wieder betonend, dass es sich um nicht verallgemeinerungsfähige Einzelentscheidungen handele: Notare und Rechtsanwälte im Hinblick auf Anderkonten, Steuerberater bei der Lohnbuchhaltung, privatärztliche Abrechnungsstellen, Factoring, Inkasso u.v.m.
Für PSD3 / PSR gilt, dass die Texte zur Definition der Zahlungsdienste den bisherigen Texten der PSD2 sehr ähnlich sind. Aber die Definitionen der PSR finden sich jetzt in einem EU-Gesetz. Gerade bei der Interpretationsfrage, welche Zahlungsdienste als Nebendienstleistungen anzusehen sein werden und welcher Qualität die jeweilige Hauptdienstleistung sein muss, können sich also Verschiebungen dadurch ergeben, dass nun die Auslegung stärker als bisher von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA und ggf. auch durch die Europäische Kommission beeinflusst wird.
