Bitcoins Regulierung - Was steckt in der viel diskutierten „Virtual Currencies Regulation“ des US-Bundesstaates New York? | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Bitcoins Regulierung - Was steckt in der viel diskutierten „Virtual Currencies Regulation“ des US-Bundesstaates New York?

Am 17. Juli 2014 veröffentlichte das New York Department of Financial Services (die Finanzaufsichtsbehörde des US-Bundesstaates New York) einen 40 Seiten umfassenden Entwurf für eine Regulierung von virtuellen Währungen. Wenn diese Regulierung so – nach Ablauf des Anhörungsverfahrens – in Kraft tritt, wäre sie wohl weltweit die erste spezifische Gesetzgebung zu Crypto-Währungen.

Ziel der Regulierung sei es, Verbraucher zu schützen und gleichzeitig illegale Aktivitäten zu beenden. Eingeflossen sind offenbar die Erfahrungen, die in den letzten Monaten und Jahren mit Bitcoins und – in geringerem Maß – mit anderen Crypto-Währungen gewonnen wurden.

Der Entwurf sieht vor, dass fortan niemand ohne eine entsprechende Erlaubnis der Aufsichtsbehörde des US-Bundesstaates New York sog. Virtual Currency Business Activity betreiben darf. Mit dem Inkrafttreten der Virtual Currency Regulation – so die Übergangsregelung – muss jeder, der dieses Geschäft derzeit betreibt, innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten einen Erlaubnisantrag stellen. Bis zu einer eventuellen Versagung der Erlaubnis durch die Behörde gilt die Tätigkeit als erlaubt.

Der Begriff der Virtual Currency Business Activity ist – insbesondere auch räumlich – sehr weit gefasst. Darunter fallen zunächst die Ausgabe, Verwaltung und Kontrolle einer Virtual Currency. Des Weiteren ist die Entgegennahme zur Übertragung oder die Übertragung von Virtual Currency reguliert. Sodann erfasst der Begriff der Virtual Currency Business Activity auch die Sicherstellung, die Speicherung, das Halten oder das Aufrechterhalten der Verwahrung oder Kontrolle von Virtual Currency für andere. Schlussendlich ist eine Virtual Currency Business Activity auch das Kaufen und Verkaufen von Virtual Currency als Kundengeschäft sowie die Durchführung von Geldwechselgeschäften für Endkunden (von staatlicher Währung oder anderen Werten in Virtual Currency, den Umtausch von Virtual Currency in staatliche Währung oder andere Werte oder den Umtausch von einer Virtual Currency in eine andere Virtual Currency). Will ein lizensiertes Institut zur Durchführung dieser Tätigkeiten einen Agenten nutzen, so muss der Agent zuvor ebenfalls eine Erlaubnis erwerben.

Damit dürfte die New Yorker Virtual Currency Regulation wohl den gesamten Lebenszyklus von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen zu erfassen versuchen. Ausgenommen von der Lizenzpflicht sind jedoch Gewerbetreibende und Verbraucher, die Virtual Currencies lediglich für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nutzen. Entscheidend für die Anwendbarkeit der New Yorker Regeln ist, dass die Geschäftstätigkeit (Virtual Currency Business Activity) den US-Bundesstaat New York oder einen New York Resident involviert („involving“). Um als New York Resident zu qualifizieren, reicht es schon aus, dass eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Entität Geschäfte in New York betreibt („conducting business in New York“).

Die Definition der Virtual Currency ist sehr weitgehend. Hierunter versteht die Regulation jegliche digitale Einheit, die als Tauschmittel oder als digital gespeicherter Wert verwendet wird, oder die von einer Zahlungssystemtechnologie erfasst wird. Dies gilt sowohl für solche digitalen Einheiten, die einen zentralen Verwahrer oder Verwalter haben, und für solche, die keinen solchen Verwahrer oder Verwalter haben, sowie auch für solche digitalen Einheiten, die durch Rechenleistung oder sonstwie selbst hergestellt („manufactured“) werden können. Ausgenommen sind digitale Einheiten, die in Online Gaming Plattformen verwendet werden, wenn sie nicht außerhalb der Plattform genutzt werden können. Auch digitale Einheiten, die im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen ausgegeben werden, sollen ausgenommen sein, wenn sie nur bei wenigen Akzeptanzstellen eingesetzt und nicht in staatlich ausgegebene Währungen zurückgetauscht werden können.

Der Erlaubnisantrag ist durchaus umfangreich. Der Antragsteller muss u.a. die Lebensläufe sämtlicher Direktoren, sämtlicher Hauptgeschäftsleiter („Principal Officers“), Hauptgesellschafter und der wesentlichen wirtschaftlich Berechtigten vorlegen sowie einen Bericht einer unabhängigen Auskunftsagentur über diese vorlegen. Für alle genannten Personen muss er jeweils einen aktuellen Jahresabschluss sowie einen Geschäftsplan für das nächste Geschäftsjahr vorlegen. Zudem sind eidesstattliche Versicherungen über gerichtliche oder Verwaltungs-Verfahren sowie darüber, ob solche bestehen, anhängig sind oder angedroht wurden, für jede der genannten Personen beizubringen. Der Antragsteller hat sodann darzulegen, wie er die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Virtual Currency Regulation befolgen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes lizensierte Institut sämtlichen Vorschriften und Regulierungen des Bundesstaates New York unterliegt und schriftliche Compliance Policies unterhalten muss zu Betrugs- und Geldwäscheprävention, zu Internetsicherheit sowie zu Datenschutz und Informationssicherheit. Die Virtual Currency Regulation beinhalten selbst sehr ausführliche Regeln zur Geldwäscheprävention einschließlich Aufzeichnungspflichten, zur Cyber Security und zur Verbraucherinformation. Zudem sind Mindestkapitalerfordernisse zu beachten, die von Fall zu Fall festgelegt werden. Die Aufsichtsbehörde hat über vollständige Anträge innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden.

  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien