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BaFin Rundschreiben zu virtuellen Währungen

BaFin veröffentlicht neues Rundschreiben zu virtuellen Währungen

Nur kurz nach dem „Bitcoin-Urteil“ (wir haben berichtet) hat die BaFin am Freitag (18. Oktober 2018) den Entwurf eines neuen Rundschreibens im Internet veröffentlicht. Das Rundschreiben befindet sich noch in der Konsultationsphase. Darin führt die Bafin zu den – geldwäscherechtlichen – Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen aus. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung dürfte eher zufällig sein. Dennoch geht das Rundschreiben davon aus, dass Tauschbörsen einer Erlaubnis bedürfen.

Virtuelle Währungen sind GwG-relevant

Die BaFin weist alle Institute auf die Sorgfaltspflichten im Umgang mit virtuellen Währungen hin. Hierauf dürften die meisten Institute eigentlich seit Verabschiedung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD5) im Grundsatz vorbereitet sein. Der Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie wird danach schließlich um virtuelle Währungen erweitert (Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. Jan. 2020). Der Begriff „virtuelle Währungen“ wird künftig auch durch AMLD5 legaldefiniert (Art. 1 Nr. 2 Buchst. d) AMLD5).

Virtuelle Währungen [bezeichnet] eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Hinweise durch die BaFin

Die BaFin weist Institute jedoch ausdrücklich auf folgende Umstände hin:

  1. Herkunft der virtuellen Währung – Institute müssen ggf. weitere Angaben zur Herkunft einholen, wenn bei eingehenden Zahlungen eine virtuelle Währung erkennbar zugrunde lag.
  2. Tauschbörsen – nach der BaFin unterliegt der gewerbsmäßige Tausch mit virtuellen Währung im Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz).
  3. Anonymität – für Institute stellen Umstände, die Anonymität begünsten können, einen Risikofaktor dar.
  4. Verdachtsmeldungen – die BaFin bekräft außerdem, dass Institute unverzügliche Verdachtsmeldungen erstatten müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen; dies gelte auch für Transaktionen, die erkennbar im Zusammenhang mit virtuellen Währungen stehen.

Der Hinweis in Ziffer 2, dass Tauschbörsen im Grundsatz der Erlaubnis bedürfen lässt evtl. einen Rückschluss auf die BaFin-Haltung nach dem Bitcoin-Uteil erahnen. Diese Haltung haben wir und andere Marktexperten bereits vermutet. Allerdings bleibt eine klare Stellungnahme noch abzuwarten.

Für Marktteilnehmer gilt:

  • Institute sollten ihr Risikomanagement (in Bezug auf virtuelle Währungen) zur Vermeidung von Compliance-Risiken zeitnah überprüfen und ggf. anpassen. Die BaFin dürfte hierauf wohl verschärft ein Augenmerk legen.
  • Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowährungen sollten auf Veröffentlichungen der BaFin achten. Aus Vorsichtsgründen sollten Tauschbörsen wohl vorerst noch von einer Erlaubnispflicht ausgehen. Denn weder BaFin noch andere Gerichte sind an die Entscheidung des KG Berlin gebunden.
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