Update - Bundeskartellamt (BKartA) stellt sich auf die Seite von Online-Bezahldiensten | Payment Services Law Blog | GÖRG Blog

Update - Bundeskartellamt (BKartA) stellt sich auf die Seite von Online-Bezahldiensten

Laut einer Pressemitteilung vom 5. Juli 2016 haben die Bonner Wettbewerbshüter in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt, dass die Online-Banking-Bedingungen der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht mit dem Kartellrecht vereinbar seien. Anbieter von alternativen Be-zahlverfahren im Internethandel würden im Wettbewerb unzulässig beschränkt, indem den Bankkunden die zur Zahlungsabwicklung benötigte Weitergabe von PIN und TAN an Dritte vertraglich untersagt werde.

Was steckt dahinter?

Der Markt für bankenunabhängige Bezahlverfahren im E-Commerce boomt. Bei einigen Direkt-überweisungsverfahren werden teilweise die personalisierten Sicherheitsmerkmale (TAN und PIN) vom Kunden abgefragt, um anschließend diese verschlüsselt an die Bank des Kunden zur Ausführung der Überweisung zu übermitteln. Aus Sicht der Banken ist dadurch aber die Sicher-heit des Online-Bankings und der datenschutzrechtlichen Belange ihrer Kunden stark gefährdet. Die Übermittlung des „Schlüssels zum Kundenkonto“ ermögliche den unberechtigten Zugriff auf Kundenkontendaten und schaffe die Gefahr von missbräuchlichen Transaktionen.

Deshalb sehen die dem Spitzenverband der Banken und Sparkassen (Deutsche Kreditwirtschaft) angeschlossenen Verbände in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass den Kunden die Weitergabe von TAN und PIN an bankfremde Anbieter von Bezahlverfahren im Internet untersagt ist.

Das Bundeskartellamt hat nun entschieden, dass derartige Regelungen kartellrechtswidrig seien, da sie „zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel“ führten. Zwar geht auch die Bonner Wettbewerbsbehörde davon aus, dass die Sicherheit des Online-Bankings gewährleistet sein müsse, aber sie hält die bisher bestehende Geheimhaltungspflicht für keinen „notwendige[n] Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts“.

Was bedeutet die Entscheidung für Anbieter von bankenunabhängigen Bezahlverfahren?

Die Entscheidung des Bundeskartellamts markiert allerdings nur einen ersten Zwischenstopp in einer seit Jahren andauernden Auseinandersetzung zwischen der Kreditwirtschaft und den Online-Bezahldiensten. Denn die betroffenen Verbände haben angekündigt, Rechtsmittel einzulegen und die Entscheidung vom OLG Düsseldorf überprüfen zu lassen.

Dem Bundeskartellamt scheint die Brisanz, der von ihm vertretenen Rechtsposition, bewusst zu sein und es hat daher auf Antrag der Beteiligten die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung ausgesetzt. D.h. die entsprechenden AGB-Klauseln sind bis zur Rechtskraft einer bestätigenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin wirksam und eben nicht bereits nach § 134 BGB nichtig. Auch wenn die Entscheidung des Bundeskartellamts ein deutlicher Fingerzeig ist, bleibt abzuwarten, ob das OLG Düsseldorf der Rechtsansicht des Bundeskartellamts folgen wird. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat bereits Einspruch beim OLG Düsseldorf gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts eingelegt.

Unter Umständen wird sich diese Auseinandersetzung dann allerdings durch die bis Anfang 2018 in das deutsche Recht umzusetzende zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) überholt haben.

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